VwGH dismisses revision for lack of fundamental legal question regarding administrative investigation duties and burden of proof.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice rejected the revision, finding it lacked the fundamental legal significance required by Article 133(4) of the Constitution. The applicant argued the lower court deviated from established case law by placing the burden of proving incapacity solely on her, but the court found no such deviation. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible for failing to address a general legal issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of general legal significance, even if the lower court allegedly deviates from existing precedent or misallocates the burden of proof.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 27 Abs. 1 StbG festgestellt, dass die Revisionswerberin (infolge Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1996) nicht mehr österreichische Staatsbürgerin sei.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 342/2019-7, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen offenbarer Aussichtslosigkeit) sowie die Behandlung der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Mit Beschluss vom 10. April 2019, Ra 2019/01/0136-2, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der - bereits anwaltlich vertretenen - Revisionswerberin wegen mangelnder Begründung über die Zulässigkeit der Revision als aussichtslos ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht sei von der "bestehenden eindeutigen" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gebotenen amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes abgewichen und habe stattdessen die Beweislast zur "entscheidungswesentlichen" Frage (des Vorliegens einer Prozessbzw. Geschäftsunfähigkeit der Revisionswerberin im Zeitpunkt der Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband im Jahr 1996) ausschließlich der Revisionswerberin aufgebürdet.
8 Mit den genannten Zulässigkeitsausführungen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0125, mwN).
10 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der von der Revisionswerberin geltend gemachten Prozessbzw. Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt ihrer Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband im Jahr 1996 mit näherer Begründung verneint. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung krass fehlerhaft gewesen wäre, wird in der Revision nicht dargetan und ist auch sonst nicht zu sehen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juli 2019