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Ra 2019/01/0105 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010105.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as moot due to voluntary return to Turkey, negating legal interest in substantive review.

Geschäftsnummer Ra 2019/01/0105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice declared the appeal moot and terminated the proceedings because the applicant voluntarily traveled to Turkey. Although the applicant argued a continued legal interest existed, the court found that voluntary departure demonstrated a waiver of rights regarding asylum and residence. Consequently, the court ruled that no legal interest remained for a substantive decision on the legality of the previous ruling.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; If a party voluntarily returns to their country of origin, they lose their legal interest in a substantive decision on the legality of administrative rulings, rendering the appeal moot.

Schlagwörter

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voluntary return moot appeal legal interest asylum proceedings termination of proceedings waiver of rights VwGG section 33 rechtmässige Rückkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
5 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG
9 Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011
VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011, Rn.
VwGH 22.5.2019, Ro 2018/04/0005
VwGH 29.8.2019, Ra 2017/19/0532
etwa VwGH 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, Rn.
VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0591
VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0591, Rn.
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Volltext

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 26. August 2015 vollinhaltlich abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision im Umfang der erlassenen Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei.

3 Nach Einleitung des Vorverfahrens reichte das BVwG mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 die dem Verwaltungsgericht zugekommene Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Dezember 2019 samt Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich vom gleichen Tag nach. Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber freiwillig am 23. Dezember 2019 in die Türkei ausgereist ist.

4 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2020 bestätigte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers dessen freiwillige Ausreise in die Türkei, brachte jedoch vor, dass trotzdem ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung bestehe. Die in der Revision dargelegte Rechtsfrage betreffe nicht nur das Verfahren des Revisionswerbers, sondern auch ähnlich gelagerte Fälle. Außerdem bestünde im Falle der Einstellung des Revisionsverfahrens und der Rückkehr des Revisionswerbers nach Österreich eine nicht mehr anfechtbare Rückkehrentscheidung, weshalb es daher voraussichtlich zu Schwierigkeiten nicht nur bei einer (allfälligen) Antragstellung, sondern auch während eines (möglichen) Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich kommen werde.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011, Rn. 4).

6 Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. 22.5.2019, Ro 2018/04/0005, Rn. 5, mwN).

7 Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch im - hier vorliegenden -

Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat (vgl. etwa VwGH 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, Rn. 16, mwN). Durch die freiwillige Rückkehr hat der Revisionswerber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht nur seine Rechtsstellung als Asylwerber bzw. seine Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich sondern auch die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis, das sich für ihn - entgegen der Stellungnahme vom 5. Februar 2020 auch betreffend eine allfällige zukünftige Einreise nach und Aufenthalt in Österreich - nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Revisionserhebung weggefallen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0591, Rn. 10, mwN). Mit dem Hinweis auf ähnlich gelagerte, nicht verfahrensgegenständliche Fälle wird kein Rechtsschutzinteresse im dargestellten Sinn aufgezeigt.

8 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

9 Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt.

Wien, am 13. Februar 2020