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Ra 2019/01/0055 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010055.L01 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as inadmissible for lacking fundamental legal significance regarding evidence assessment.

Geschäftsnummer Ra 2019/01/0055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the revision against the Federal Administrative Court's decision denying international protection to an Iraqi national. The applicant argued for procedural errors and a need for asylum, but the court found no specific legal question of general importance was raised. Consequently, the appeal was rejected under Article 133(4) of the Constitution because it did not meet the threshold for fundamental legal significance.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; A revision lacks fundamental legal significance if it merely challenges the factual evidence assessment without demonstrating an unrepresentable error affecting legal certainty.

Schlagwörter

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administrative appeal admissibility fundamental legal significance evidence assessment review international protection appeal constitutional review threshold Asylgesuch aus dem Irak Wegweisung nach Nordirak Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
November 2019, E 2708/2019-10, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431
für viele etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431, mwN).
VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367
für viele etwa VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und setzte eine Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2019 wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das erwähnte Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2019, E 2708/2019-10, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG habe das Verfahren mangelhaft geführt und die Sach- und Rechtslage verkannt, die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar.

Dem Revisionswerber drohe im Fall der Rückkehr in den Irak individuelle Verfolgung bzw. würde er in eine ausweglose Situation geraten; er führe in Österreich ein schützenswertes Familienleben. 8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen - wie im Fall der vorliegenden Revision - erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431, mwN).

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele etwa VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367, mwN).

Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung wird in der Revision nicht dargetan. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2020