VwGH dismisses request for time extension when applicant withdraws complaint, ending proceedings without costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria declared the request for a time extension obsolete and terminated the proceedings. The applicant had previously withdrawn her complaint to the Federal Administrative Court, thereby eliminating the legal interest necessary for the extension request. Consequently, the court ruled that no costs could be awarded under the applicable provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 VwGG; § 38 Abs. 4 VwGG: A request for time extension becomes obsolete and proceedings must be terminated if the applicant withdraws the underlying complaint, thereby removing the legal interest for a substantive decision.
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KI-generiertVolltext
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Auf Grund des gegenständlichen Fristsetzungsantrages trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. Jänner 2020 dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
2 Am 6. März 2020 legte das Bundesverwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 4. März 2020, W251 2196491- 1/13E, vor, mit dem es das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG einstellte, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2020 zurückgezogen hatte.
3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der letztgenannten Rechtsvorschrift ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004).
Die Antragstellerin hat durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. wiederum VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004).
4 Gegenständlich liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde (vgl. dazu VwGH 12.1.2018, Fr 2017/03/0010, mwN). Nach der dann subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004; 23.1.2020, Fr 2019/18/0032, jeweils mwN).
Wien, am 23. April 2020