Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Fr 2019/01/0037 ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019010037.F00 KI-generiert

VwGH dismisses request for time extension when applicant withdraws complaint, ending proceedings without costs.

Geschäftsnummer Fr 2019/01/0037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria declared the request for a time extension obsolete and terminated the proceedings. The applicant had previously withdrawn her complaint to the Federal Administrative Court, thereby eliminating the legal interest necessary for the extension request. Consequently, the court ruled that no costs could be awarded under the applicable provisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 33 Abs. 1 VwGG; § 38 Abs. 4 VwGG: A request for time extension becomes obsolete and proceedings must be terminated if the applicant withdraws the underlying complaint, thereby removing the legal interest for a substantive decision.

Schlagwörter

KI-generiert
time extension request withdrawal of complaint obsolete proceedings no costs awarded legal interest removed Administrative Procedure Act procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 28 Abs. 1 VwGVG
§ 31 Abs. 1 VwGVG
§ 33 Abs. 1 VwGG
4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden.
§ 38 Abs. 4 VwGG
3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs.
§ 58 Abs. 2 VwGG
4 Gegenständlich liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde (vgl.
§ 58 Abs. 1 VwGG
Nach der dann subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004
etwa VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004).
VwGH 12.1.2018, Fr 2017/03/0010
dazu VwGH 12.1.2018, Fr 2017/03/0010, mwN).
VwGH 23.1.2020, Fr 2019/18/0032

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Auf Grund des gegenständlichen Fristsetzungsantrages trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. Jänner 2020 dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

2 Am 6. März 2020 legte das Bundesverwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 4. März 2020, W251 2196491- 1/13E, vor, mit dem es das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG einstellte, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2020 zurückgezogen hatte.

3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der letztgenannten Rechtsvorschrift ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004).

Die Antragstellerin hat durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. wiederum VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004).

4 Gegenständlich liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde (vgl. dazu VwGH 12.1.2018, Fr 2017/03/0010, mwN). Nach der dann subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004; 23.1.2020, Fr 2019/18/0032, jeweils mwN).

Wien, am 23. April 2020