VwGH dismisses procedure for missed ruling, allows costs, rejects excess claim.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the procedure regarding the missed ruling, ordering the Federal Government to reimburse the applicant's legal costs. The applicant sought a delayed decision and additional expenses beyond the statutory standard. The court ruled that the lower court had effectively issued the decision orally, necessitating the dismissal of the procedural request while awarding only the fixed standard fee.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 4 VwGG; § 56 Abs. 1 VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014: If a lower court issues a decision orally after a missed deadline, the procedure for the missed ruling is dismissed, but the applicant is entitled to the statutory standard fee for written submissions, with any excess claim rejected.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23. Jänner 2020, W272 2151956-1/20Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das versäumte Erkenntnis innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren eingeräumten Frist nachgeholt und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH 3.10.2019, Fr 2019/01/0029, mwN).
3 Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Daher war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 22.11.2019, Fr 2019/01/0032, mwN).
Wien, am 24. Februar 2020