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Fr 2019/01/0030 ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010030.F00 KI-generiert

VwGH dismisses time-limit application as moot after main appeal rejected, ending proceedings.

Geschäftsnummer Fr 2019/01/0030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria declared the time-limit application moot and terminated the proceedings. The applicant had previously lost their main appeal against a foreigner's benefits office decision, which also rejected a subsequent asylum application. The court held that since the main appeal was dismissed, the applicant's legal interest in seeking a stay of execution for the time-limit application had vanished, rendering the application without purpose.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 38 Abs. 4 VwGG: A time-limit application becomes moot and the proceedings must be terminated if the main appeal is dismissed, thereby eliminating the applicant's legal interest in the stay of execution.

Schlagwörter

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time-limit application mootness legal interest stay of execution procedural termination asylum proceedings Administrative Court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
§ 38 Abs. 4 VwGG
§ 17 BFA-VG
September 2019 brachte das BFA den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG entgegen § 17 BFA-VG nicht binnen einer Woche über die aufschiebende Wirkung entschieden habe.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 22.3.2019, Fr 2019/01/0005
VwGH 22.3.2019, Fr 2019/01/0005).
VwGH 24.6.2019, Fr 2019/18/0002
VwGH 24.6.2019, Fr 2019/18/0002, mwN).
I 407 2221670-1/19E

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. September 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz vom 1. Dezember 2015 abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2 Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 11. Juli 2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Am 4. September 2019 brachte das BFA den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG entgegen § 17 BFA-VG nicht binnen einer Woche über die aufschiebende Wirkung entschieden habe.

4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie das Erkenntnis vom 25. September 2019, I407 2221670-1/19E, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, samt Zustellnachweis vor.

5 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 22.3.2019, Fr 2019/01/0005).

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

7 Unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn für den Antragsteller kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 24.6.2019, Fr 2019/18/0002, mwN).

8 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 24.6.2019, Fr 2019/18/0002, mwN).

9 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. VwGH 24.6.2019, Fr 2019/18/0002, mwN).

Wien, am 15. Oktober 2019