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Ra 2018/22/0261 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018220261.L00 KI-generiert

VwGH allows extraordinary revision against invalid residence permit grant due to missing spouse's status.

Geschäftsnummer Ra 2018/22/0261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna revoked its previous decision granting residence permits to an Iranian couple because the wife lacked the required status. The court held that the husband's derived permit under the Residence Act was invalid since his wife never obtained a valid residence title herself. Consequently, the Administrative Court of Vienna overturned its prior judgment, ruling that the legal basis for the husband's permit was absent.

Legislator-Regeste

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§ 64 Abs. 1 NAG; § 69 Abs. 1 NAG: A residence permit derived for a family member is invalid if the primary applicant never obtained a valid residence title, rendering the derivative permit legally unfounded.

Schlagwörter

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derivative residence permit family unity invalid legal basis extraordinary revision residence act Austria ex tunc effect spousal dependency Familienbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Februar 2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Familiengemeinschaft“ nach § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
§ 42 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 42 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 12 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 69 Abs. 1 NAG
Teiles des NAG erfülle, sei daher gemäß § 69 Abs. 1 NAG als Familienangehöriger eine von seiner Ehegattin abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen.
§ 64 Abs. 1 NAG
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
8Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 42 Abs. 3 VwGG
11Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“.
§ 69 Abs. 1 VwGG
12Ausgehend davon, dass die Zusammenführende des Mitbeteiligten somit nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, fehlte es auch der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung, die dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 69 Abs. 1 VwGG erteilt wurde, an einer Grundlage.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 6.5.2020, Ra 2019/14/0311
VwGH 6.5.2020, Ra 2019/14/0311, Rn.
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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1Der Mitbeteiligte, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Februar 2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Familiengemeinschaft“ nach § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

2Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. November 2017 ab, weil die Ehegattin des Mitbeteiligten, von der die begehrte Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden sollte, infolge Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierende“ mit Bescheid vom selben Tag über keinen Aufenthaltstitel verfüge und daher nicht Zusammenführende im Sinn des NAG sei.

3Mit Erkenntnis vom 13. September 2018, VGW151/076/2091/201812, gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) der Beschwerde der Ehegattin des Mitbeteiligten gegen den ihr gegenüber erlassenen Bescheid statt und erteilte ihr die beantragte Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von zwölf Monaten.

4In der Folge gab das VwG mit dem angefochtenen Erkenntnis auch der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 29. November 2017 statt und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von zwölf Monaten. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5Begründend führte das VwG soweit hier relevant aus, der Zusammenführenden des Mitbeteiligten sei eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierende“ erteilt worden. Dem Mitbeteiligten, der auch die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfülle, sei daher gemäß § 69 Abs. 1 NAG als Familienangehöriger eine von seiner Ehegattin abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen.

6Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, aus der Revision gegen das Erkenntnis des VwG, mit dem der zusammenführenden Ehegattin des Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, ergebe sich, dass bei der Ehegattin die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 NAG nie vorgelegen sei. Da ihr aus diesem Grund kein Aufenthaltsrecht zugekommen sei, könne auch der Mitbeteiligte kein Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 1 NAG ableiten.

7Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück bzw. Abweisung der Revision beantragt.

8Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9Die Revision ist zulässig und begründet.

10Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2018/22/0019, wurde das Erkenntnis des VwG vom 13. September 2018, VGW151/076/2091/201812, mit dem der Ehegattin des Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierende“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

11Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/14/0311, Rn. 14, mwN).

12Ausgehend davon, dass die Zusammenführende des Mitbeteiligten somit nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, fehlte es auch der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung, die dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 69 Abs. 1 VwGG erteilt wurde, an einer Grundlage.

13Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach dieser Bestimmung somit nicht erfüllt waren, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 30. Dezember 2020