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Ra 2018/22/0199 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220199.L00 KI-generiert

Supreme Administrative Court dismisses appeal as no fundamental legal question exists regarding proof of maintenance funds.

Geschäftsnummer Ra 2018/22/0199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the applicant's complaint against the refusal of a student residence permit due to insufficient proof of maintenance funds. The court found that the applicant failed to demonstrate control over savings that were immediately withdrawn after the bank statement was issued, leaving only a negligible amount. Consequently, the Administrative Court of Vienna ruled the extraordinary appeal inadmissible because it did not raise a fundamental legal question requiring Supreme Court review.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a fundamental legal question of general significance, as the lower court's factual findings regarding the withdrawal of funds were not contested.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal question residence permit student proof of maintenance funds withdrawal of savings disposition rights Administrative Court Vienna verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Begründend führte es im Wesentlichen aus, das Sparguthaben, mit dem die Revisionswerberin ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nachweisen habe wollen, sei unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw.
§ 293 ASVG
2 Z 4 NAG iVm § 293 ASVG darstelle.
§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG
§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG
rückgebucht worden seien; danach habe die Einlage nur noch EUR 472,71 betragen, was auch unter Berücksichtigung der aus der Beschäftigung als Kindermädchen erzielbaren Einkünfte keinen ausreichenden Nachweis im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 293 ASVG darstelle.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 19.9.2012, 2008/22/0322
VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Antrag der Revisionswerberin, einer georgischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studierender" wurde vom Landeshauptmann von Wien (Behörde) abgewiesen, weil die Revisionswerberin die Herkunft der Unterhaltsmittel und die Verfügungsberechtigung darüber nicht nachgewiesen habe.

5 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, das Sparguthaben, mit dem die Revisionswerberin ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nachweisen habe wollen, sei unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw. rückgebucht worden; danach habe die Revisionswerberin nur über eine Einlage in der Höhe von EUR 472,71 verfügt. Dies reiche auch unter Berücksichtigung der Einstellungszusage als Kindermädchen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 400,-- nicht aus, um die - fallbezogen unter Berücksichtigung der sonstigen nachgewiesenen Kosten - erforderlichen Mittel in der Höhe von EUR 11.393,-- für einen Aufenthaltszeitraum von einem Jahr nachzuweisen. Die "Zustimmungserklärung" der Mutter der Revisionswerberin, wonach diese in Zukunft die "Unterkunfts-, Lebensmittel- und Studienkosten" der Revisionswerberin finanzieren werde, sei zwar von einem georgischen Notar beglaubigt, es handle sich dabei jedoch nicht um eine Haftungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG; darüber hinaus sei die Tragfähigkeit dieser Erklärung nicht nachgewiesen worden.

6 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das VwG die Spareinlagen nicht als taugliche Unterhaltsmittel berücksichtigt (Hinweis auf VwGH 19.9.2012, 2008/22/0322) und nicht nachvollziehbar begründet habe, aus welchem Grund es diesen Beträgen die Eigenschaft abgesprochen habe, als Unterhaltsmittel herangezogen werden zu können (Hinweis auf VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

7 Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das VwG spricht Spareinlagen nicht grundsätzlich die Eignung ab, als Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel dienen zu können, sondern führte aus, dass die Geldbeträge am Konto der Revisionswerberin unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw. rückgebucht worden seien; danach habe die Einlage nur noch EUR 472,71 betragen, was auch unter Berücksichtigung der aus der Beschäftigung als Kindermädchen erzielbaren Einkünfte keinen ausreichenden Nachweis im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 293 ASVG darstelle. Diesen Feststellungen tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich auch mit ausreichender Klarheit, dass das VwG - ebenso wie die Behörde - davon ausgeht, die Revisionswerberin habe ihre Verfügungsberechtigung über die nur kurzzeitig auf ihrem Konto verbuchten Geldmittel nicht nachgewiesen.

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2018