VwGH dismisses suspension request in administrative revision as alleged illegality alone does not justify suspension.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect of the contested administrative decision. The applicant argued that the decision was substantively illegal and that ordering the production of an identity card would cause disproportionate harm. The court held that the legality of the decision cannot be assessed in a suspension procedure and that mere allegations of illegality do not constitute a valid ground for suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; In administrative revision proceedings, the legality of the contested decision cannot be examined, and alleged illegality alone does not justify granting suspensive effect.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig (vgl. VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225, mwN).
3 Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass das angefochtene Erkenntnis erkennbar an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Die Bindung des Revisionswerbers an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes wäre daher unbillig. Sollte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden, müsste der Revisionswerber den Druck einer Aufenthaltstitelkarte in Auftrag geben und diese ausfolgen. Nach Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof werde diese Karte vom Mitbeteiligten wieder abzuliefern sein.
4 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe VwGH 21.6.2018, Ra 2018/22/0096, mwN).
5 Ausgehend davon stellt die vom Revisionswerber behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses allein keinen Grund für die Zuerkennung der Aufschiebung dar. Soweit der Revisionswerber den Druck und die Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte an die mitbeteiligte Partei in Österreich ins Treffen führt, legt er nicht dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre (vgl. zur Konkretisierungspflicht den zitierten Beschluss Ra 2017/22/0225).
6 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 7. September 2018