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Ra 2018/22/0167 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220167.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as inadmissible; applicant failed to show general legal question of fundamental importance under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2018/22/0167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the applicant's extraordinary appeal against the lower court's dismissal of his residence permit application. The lower court found the applicant's marriage to be a 'residence marriage' intended solely for immigration purposes, noting the lack of a shared household at the time of the appeal. The Supreme Administrative Court ruled the appeal inadmissible because the applicant failed to demonstrate a general legal question of fundamental importance under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; An extraordinary appeal is inadmissible if the applicant fails to identify a general legal question of fundamental importance that the Administrative Court of Vienna must resolve.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility requirements residence marriage fundamental legal question constitutional review residence permit administrative court Ausreise des Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG
3 AVG - der Erstantrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie der Verlängerungsantrag und der Zweckänderungsantrag gemäß § 24 NAG abgewiesen worden waren, ab.
§ 24 NAG
1 Z 4 NAG sowie der Verlängerungsantrag und der Zweckänderungsantrag gemäß § 24 NAG abgewiesen worden waren, ab.
§ 30 Abs. 1 NAG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0106
VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0106, Rn.
VwGH 20.11.2011, 2010/21/0177
VwGH 20.11.2011, 2010/21/0177).
VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074
VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).
VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0127
VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0127, Rn.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Dezember 2017, mit dem - unter amtswegiger Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Revisionswerbers vom 27. Oktober 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den Verlängerungsantrag vom 12. November 2015 und den Zweckänderungsantrag vom 22. November 2016 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" jeweils nach § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG - der Erstantrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie der Verlängerungsantrag und der Zweckänderungsantrag gemäß § 24 NAG abgewiesen worden waren, ab.

2 Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung, auf das Wesentliche zusammengefasst, damit, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und der österreichischen Staatsangehörigen B B am 28. August 2014 in Serbien geschlossenen Ehe um eine sogenannte "Aufenthaltsehe" gehandelt habe. Der Revisionswerber sei im Dezember 2014, mit seiner jetzigen Ehefrau M S, einer serbischen Staatsangehörigen, mit der er jedenfalls bereits im Dezember 2014 sexuell intim geworden sei und ein gemeinsames Kind habe, nach Österreich gereist. M S habe sich daraufhin in Wien beim Vater von B B aufgehalten. Der Revisionswerber habe zwar bei B B gewohnt, jedoch nur, um dem Vorwurf einer Scheinehe auszukommen. B B sei Anfang 2016 nach Deutschland gereist und habe dort ihren nunmehrigen Ehemann kennengelernt. Die Ehe mit B B, die der Revisionswerber nur zu dem Zweck geschlossen habe, um eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen und seine nunmehrige Ehefrau M S nachzuholen, sei am 10. Oktober 2016 geschieden worden.

3 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0106, Rn. 6, mwN).

8 In der gegen die Abweisung der Beschwerde erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeitsbegründung lediglich ausgeführt, dass die Revision von der Klärung der Frage abhänge, ob eine Aufenthaltsehe dennoch angenommen werden könne, "obwohl eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen den Eheleuten im Zeitpunkt der Berufung auf die Ehe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln jedenfalls vorgelegen" habe.

9 Dem ist zu entgegnen, dass es bei der Beurteilung einer Aufenthaltsehe auf die Absicht des Fremden ankommt (vgl. VwGH 20.11.2011, 2010/21/0177). Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision daher nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Einzelfall getroffene Beurteilung, wonach eine Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG vorgelegen sei, grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).

10 In der allein maßgeblichen Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0127, Rn. 15) wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018