VwGH dismisses revision as inadmissible for lack of fundamental legal question regarding student residence permit. The court rejects the appeal because the lower court correctly applied established law. The applicant failed to meet the requirement of a university admission certificate. The court finds no fundamental legal issue requiring review. The decision upholds the lower court's ruling on the residence permit application. The applicant's arguments regarding admission conditions were not legally significant. The court concludes the revision does not meet the threshold for review. The case is dismissed due to lack of fundamental legal importance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the revision against the Administrative Court of Vienna's decision to reject the applicant's residence permit application. The applicant, an Iranian national, argued that the university's notification constituted an admission certificate, but the lower court found it merely informational regarding future conditions. The Administrative Court of Austria held that the revision raised no fundamental legal question requiring review under Article 133(4) of the Constitution. Consequently, the appeal was rejected without a substantive decision on the merits of the residence permit claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of law of fundamental importance, and the Administrative Court of Austria is not bound by the lower court's assessment of admissibility when determining such fundamental questions.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 17. November 2017, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" abgewiesen worden war, mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin verfüge über keine Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Mit dem "Bescheid" der Universität Wien vom 5. April 2017 werde die Revisionswerberin lediglich informiert, dass sie unter näher genannten Bedingungen, die sie "VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium" erfüllen müsse, zum Bachelorstudium Betriebswirtschaft zugelassen werden könne, wobei die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage maßgeblich sei. Damit stehe für das VwG fest, dass die Revisionswerberin nicht zum Studium zugelassen, sondern lediglich darüber informiert worden sei, dass und unter welchen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt eine "tatsächliche Zulassung" erfolgen könnte. Der "Bescheid" der Universität Wien könne daher nicht als Aufnahmebestätigung im Sinn des § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 8 Z 7 lit. a NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gewertet werden.
5 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision zunächst ein Abgehen des VwG von der ständigen hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 31.5.2011, 2008/22/0696) oder ein Fehlen derselben zu der Frage, ob "dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Voraussetzungen für die ‚tatsächliche Zulassung' zu einem ordentlichen Studium" zu erfüllen.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass in dem zitierten hg. Erkenntnis 2008/22/0696 der (dortige) Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender zugelassen wurde, während die Revisionswerberin - wie die Revision selbst erkennt - erst die Voraussetzungen für die "tatsächliche Zulassung" erfüllen muss. Ein Abgehen von der ständigen hg. Rechtsprechung wurde somit nicht aufgezeigt.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 8 Z 7 lit. a NAG-DV und der dazu ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118, mwN). Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn das VwG aufgrund der Nichterfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zur Abweisung der Beschwerde gelangte. Dass der "Bescheid" der Universität Wien als Zulassung zur Absolvierung eines Studiums anzusehen sei und somit die Voraussetzung des § 8 Z 7 lit. a NAG-DV erfülle, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht und ist angesichts der darin enthaltenen klaren Formulierungen auch nicht zu erkennen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Revisionswerberin aufgetragen wurde, bestimmte Dokumente im Original "persönlich vorzulegen und ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium zu absolvieren", wofür ihre persönliche Anwesenheit in Wien zwingend erforderlich sei, nichts zu ändern. Für einen Kurzaufenthalt zur Erfüllung dieser Aufträge ist es nicht erforderlich, der Revisionswerberin einen - grundsätzlich zwölf Monate geltenden - Aufenthaltstitel zu erteilten, dafür reicht ein Visum aus.
6 Auch der Hinweis auf das Überraschungsverbot ist nicht zielführend, weil sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde bzw. dem VwG vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel - wie fallbezogen des "Bescheides" der Universität Wien - und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426, mwN).
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2018