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Ra 2018/22/0125 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220125.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as inadmissible for lack of fundamental legal question regarding residence permit denial.

Geschäftsnummer Ra 2018/22/0125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria rejected the applicant's complaint regarding the denial of a residence permit, citing insufficient financial means and lack of health insurance. The applicant appealed to the Administrative Court of Justice, arguing against the lower court's assessment of employment intentions and the balance of interests regarding family life. The Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible because the applicant failed to raise a question of fundamental legal significance under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, as the administrative court's evaluation of evidence and interest balancing does not constitute such a question unless it is unrepresentable or violates legal certainty.

Schlagwörter

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extraordinary appeal inadmissibility fundamental legal significance evidence evaluation review interest balancing standard residence permit denial Krankenversicherung Pflegebedürftigkeit Übernommene Krankheitskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG
gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
§ 11 Abs. 3 NAG
Art. 8 EMRK

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074
VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).
VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056
VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056, Rn.
VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0209
zu einer Konstellation mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren sowie einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner etwa VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0209, Rn.
VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0038
VwGH 3.3.2017, LVO 2017/22/0038
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Ra 2017/22/0038, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. März 2017, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht - nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung der Ehefrau des Revisionswerbers - die Beschwerde des Revisionswerbers (erneut) ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfüge und keine hinreichenden finanziellen Mittel nachgewiesen habe. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG seien somit nicht erfüllt. Im Zuge der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG berücksichtigte das Verwaltungsgericht die - teilweise rechtswidrigen - Inlandsaufenthalte des Revisionswerbers, das Familienleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens auf Grund der gesundheitlichen Situation der Ehefrau, die fehlende sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration sowie den Umstand, dass der Revisionswerber weder strafgerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Die Pflege der Ehefrau des Revisionswerbers erfolge derzeit (wie auch schon in der Vergangenheit) durch deren Mutter und dies werde durch die Abweisung der Beschwerde nicht verunmöglicht. Die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Soweit der Revisionswerber moniert, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen konkreter Erwerbsabsichten verneint, wendet er sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.

7 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht - abgesehen vom Fehlen eines Vorvertrages - diesbezüglich zu Recht berücksichtigt hat, dass die in Rede stehende Beschäftigung im Unternehmen eines Verwandten von entsprechenden Deutschkenntnissen, über die der Revisionswerber nicht verfügt, abhängig gemacht wurde.

8 Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, stellt die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056, Rn. 8, mwN).

10 Die vom Verwaltungsgericht vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter ausreichender Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände erzielte Lösung kann - auch im Hinblick darauf, dass eine Gewährleistung der Pflege der Ehefrau des Revisionswerbers durch deren Mutter als gegeben und eine teilweise Trennung des Revisionswerbers von seiner Familie als hinnehmbar erachtet wurde - jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden (vgl. zu einer Konstellation mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren sowie einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner etwa VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0209, Rn. 8).

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 12 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte

gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 9. August 2018