Student residence permit extension: determining the relevant academic year for study success when a new year concludes during the pending administrative procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) partially allowed the revision, setting aside the lower court’s decision denying the residence permit extension and ordering the state to pay €1,346.40 in costs to the applicant, while rejecting the revision regarding the allocation of interpretation fees. The case involved a Turkish national seeking an extension of a student residence permit, which was denied by the administrative authority and confirmed by the lower administrative court on the basis that the applicant failed to demonstrate sufficient academic success in the 2015/2016 academic year and could not substantiate a hindrance due to a psychological impact from a terrorist attack. The VwGH determined that the lower court erroneously relied on the 2015/2016 academic year despite the fact that the 2016/2017 year had concluded during the pending procedure, thereby deviating from established case law which requires the assessment of the most recently completed academic year in such circumstances; consequently, the lower court failed to examine the evidence of academic success submitted for the correct period, resulting in a substantive legal error. The decisive legal basis included § 64 para. 3 of the Settlement and Residence Act (NAG) regarding student residence permits, § 8 Z 7 lit. b NAG implementing regulations, and § 75 para. 6 of the University Act 2002, which collectively mandate proof of academic success (minimum 16 ECTS points or 8 semester hours) for the preceding completed academic year to justify an extension.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; If a new study year is completed during a residence permit extension procedure, the authority must assess study success based on that latest year, and failure to do so renders the decision legally flawed.
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KI-generiertVolltext
A. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes I. erster Absatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. zweiter Absatz des angefochtenen Erkenntnisses wendet, zurückgewiesen.
1. Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Dezember 2016 einen Antrag auf neuerliche Verlängerung seiner (zuletzt bis zu diesem Tag verlängerten) Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der fallbezogen maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 56/2018 (die weiteren Nennungen beziehen sich auf diese Fassung).
2.1. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag ab. Er führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe für das zuletzt abgelaufene maßgebliche Studienjahr 2015/2016 keinen hinreichenden Studienerfolg im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG nachweisen können; auf den Erfolg im noch nicht abgelaufenen Studienjahr 2016/2017 komme es nicht an. Der Revisionswerber habe auch keinen Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG dargelegt, auf Grund dessen er den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen könne. Das Vorbringen, er sei während eines Terroranschlags am 28. Juni 2016 am Flughafen Istanbul gewesen, was sich auf sein weiteres Leben und Studium negativ ausgewirkt habe, sei nicht geeignet, einen beachtlichen Hinderungsgrund darzutun.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, er habe sein Studium bisher mit großer Motivation und erheblichem Erfolg betrieben. Im maßgeblichen Studienjahr 2015/2016 habe er einen Erfolg von immerhin sechs Semesterstunden und im Studienjahr 2016/2017 einen Erfolg von bereits vier Semesterstunden erzielt, wobei er sich noch für weitere Kurse und Prüfungen angemeldet habe. Er habe zudem plausibel dargelegt, dass er im Studienjahr 2015/2016 wegen seiner Anwesenheit bei einem Terrorakt und der daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigung an der Erlangung des erforderlichen Studienerfolgs gehindert gewesen sei. Die mehrmonatige krankheitsbedingte Beeinträchtigung stelle einen beachtlichen Nachsichtsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG dar.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen, am 29. November 2017 (durch mündliche Verkündung) erlassenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I. erster Absatz). Weiters sprach es aus, dass dem Revisionswerber der Ersatz der Dolmetscherkosten von € 127, auferlegt werde (Spruchpunkt I. zweiter Absatz). Das Verwaltungsgericht begründete die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber weder den erforderlichen Studienerfolg „für den Beobachtungszeitraum“ (gemeint: das Studienjahr 2015/2016) noch den behaupteten Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG (psychische Beeinträchtigung wegen einer Terrorattacke) nachgewiesen habe.
3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision.
Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
5. Zu Spruchpunkt A.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie sich gegen die Versagung der beantragten Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt I. erster Absatz des angefochtenen Erkenntnisses) wendet, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der für die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderliche Studienerfolg für das Studienjahr 2015/2016 nachzuweisen sei. Richtiger Weise sei jedoch auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens auf das zuletzt abgelaufene vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 dauernde Studienjahr 2016/17 abzustellen, für das der Revisionswerber einen ausreichenden Studienerfolg (von acht Semesterstunden) nachgewiesen habe.
6.2. Die Revision ist aus dem angeführten Grund zulässig und auch begründet.
7.1. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG in der auf Grund der Fällung (Verkündung) des angefochtenen Erkenntnisses am 29. November 2017 maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 56/2018 ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht wird. § 8 Z 7 lit. b NAGDurchführungsverordnung (NAGDV) in der fallbezogen maßgeblichen Fassung vor BGBl. II Nr. 229/2018 nennt als Studienerfolgsnachweis einen solchen gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015. Aus dieser (zuletzt genannten) Bestimmung ergibt sich, dass ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag ein Studienerfolgsnachweis auszustellen ist, sofern im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTSPunkten bzw. acht Semesterstunden abgelegt wurden (vgl. VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293; 7.5.2018, Ra 2018/22/0040).
7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Hinblick auf die soeben angeführten Rechtsvorschriften der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene - bereits abgeschlossene und nicht aktuell laufende - Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109; 9.8.2018, Ra 2017/22/0043). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0093; neuerlich Ra 2018/22/0293).
Für die Beurteilung des Vorliegens des erforderlichen Studienerfolgs ist somit das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranzuziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht (vgl. neuerlich VwGH Ra 2018/22/0293, Ra 2017/22/0109).
8.1. Vorliegend verfügte der Revisionswerber zuletzt über eine bis zum 6. Dezember 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung, sodass grundsätzlich auf den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr 2015/2016 abzustellen gewesen wäre. Allerdings ist während des Verlängerungsverfahrens das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs heranzuziehende) Studienjahr verstrichen, sodass ein Erfolgsnachweis für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr 2016/2017 einzufordern war.
Das Verwaltungsgericht hat unter Abweichung von der (oben aufgezeigten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trotz Vorlage bezughabender Unterlagen durch den Revisionswerber (vgl. insbesondere den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 5. Oktober 2017) für dieses zuletzt verstrichene Studienjahr 2016/2017 die Erlangung eines entsprechenden Studienerfolgs nicht näher geprüft und insbesondere keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen.
8.2. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht jedoch das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Versagung der beantragten Aufenthaltsbewilligung betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Das Erkenntnis war deshalb im Umfang seines Spruchpunktes I. erster Absatz gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick darauf unterbleiben (§ 39 Abs. 2 Z 4 VwGG).
9. Die Zuerkennung des begehrten Aufwandersatzes beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
10. Zu Spruchpunkt B.
Der Revisionswerber führt in der Revision aus, dass er die bekämpfte Entscheidung „ihrem gesamten Umfang nach“ anfechte, und begehrt, die Entscheidung (ohne jede Einschränkung) aufzuheben. Das Zulässigkeitsvorbringen enthält jedoch keinerlei Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die - als trennbar anzusehende - Auferlegung der Dolmetschergebühren mit Spruchpunkt I. zweiter Absatz (vgl. zur getrennten Prüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Spruchpunkten VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194).
Ausgehend davon war die Revision soweit sie sich pauschal und undifferenziert auch gegen den Spruchpunkt I. zweiter Absatz des angefochtenen Erkenntnisses wendet wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2021