VwGH allows extraordinary revision; residence permit issued only until passport expiry, not full 12 months.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna revoked the lower court's decision to issue a twelve-month student residence permit because the applicant's passport expired before the permit's validity ended. The applicant argued the permit should have been issued for the full duration, but the court found the passport's limited validity legally restricted the permit's term. Consequently, the extraordinary revision was allowed to correct the administrative error regarding the permit's expiration date.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 20 Abs. 1 NAG; If a travel document's validity period is shorter than the maximum possible duration for a residence permit, the permit must be issued only for the duration of the travel document.
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KI-generiertVolltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Dezember 2016 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer mexikanischen Staatsangehörigen, vom 11. August 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierende" gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
2 Begründend führte der Landeshauptmann aus, dass die Mitbeteiligte vom 18. Februar 2008 bis 11. August 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfügt habe. Seit 12. August 2015 sei sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende", welche bis 12. August 2016 gültig gewesen sei. Mangels ausreichenden Studienerfolges und wegen Nichtvorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG sei der Verlängerungsantrag abzuweisen gewesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid behoben und der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer erteilt werde. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Inneres. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses das Reisedokument der Mitbeteiligten nicht mehr die entsprechende Gültigkeitsdauer für den erteilten Aufenthaltstitel aufgewiesen habe.
7 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
8 Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen und tritt diese Wirkung mit Erlassung des Erkenntnisses ein (vgl. 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwN).
10 Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis den Verfahrensparteien am 13. Oktober 2017 zugestellt wurde. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist der Reisepass der Mitbeteiligten jedoch nur bis 25. Juni 2018 gültig.
11 Beträgt die Gültigkeit des Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel gültige Aufenthaltsdauer - im gegenständlichen Fall zwölf Monate - so ist dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses auszustellen (vgl. dazu Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar (2016), § 20 Rz 24; VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0042 bis 0044).
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 18. April 2018