VwGH dismisses request for time limit as moot due to Constitutional Court suspension of residence permit proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria declared the applicant's request for a statutory time limit moot and terminated the proceedings. The applicant sought a deadline under § 38(4) VwGG to challenge a residence permit decision, but the Lower Administrative Court suspended the case pending a Constitutional Court ruling on the constitutionality of the relevant residence law. The court ruled that the decision-making obligation of the Lower Administrative Court had ended due to this suspension, rendering the time limit request without object.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 4 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: A request for a time limit is declared moot and the proceedings terminated if the decision-making obligation of the lower court has ended due to a suspension of proceedings before the Constitutional Court.
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KI-generiertVolltext
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 18. Juni 2018 begehrte der Antragsteller, dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 20. Oktober 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2017 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
2 Das LVwG erließ in der Folge den Beschluss vom 17. Juli 2018, mit dem das Verfahren des Antragstellers betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. April 2018, Ro 2017/22/0002, gestellten Antrages an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgesetzt wurde, und legte im Anschluss daran den Fristsetzungsantrag samt einer Ausfertigung der Beschlusses und den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des LVwG beendet (vgl. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007).
4 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz und § 58 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. August 2018