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Ra 2018/21/0211 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210211.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as inadmissible; no fundamental legal question exists regarding travel document revocation in pending criminal proceedings.

Geschäftsnummer Ra 2018/21/0211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal rejected the applicant's appeal, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Administrative Procedure Code. The applicant, a Syrian national detained for suspected terrorism charges, argued that the travel document revocation violated his presumption of innocence since the criminal proceedings lacked evidence. The court held that the revocation statute only requires a reasonable assumption of flight risk, not a proven guilt or a fundamental legal question, thus dismissing the appeal without substantive review.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of general legal significance, even when the lower court's decision on revocation of a travel document is based on a reasonable assumption of flight risk in pending criminal proceedings.

Schlagwörter

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extraordinary appeal inadmissibility travel document revocation presumption of innocence flight risk assumption fundamental legal question criminal proceedings pending Administrative Procedure Code Asyl syrischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
§ 28 Abs. 3 VwGG
Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art.
§ 94 Abs. 5 FPG
§ 93 Abs. 1 Z 1 FPG
§ 92 Abs. 1 Z 1 FPG
1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet ab.
§ 8 StPO
Der Richtigkeit dieser vom BVwG jedenfalls nicht unschlüssig begründeten Annahme sowie dem Vorliegen eines noch anhängigen Strafverfahrens, wobei in jedem Fall die in § 8 StPO normierte Unschuldsvermutung zum Tragen kommt, tritt auch die Revision nicht inhaltlich entgegen.
§ 278b StGB
2Vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz ist gegen den Revisionswerber ein Strafverfahren wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB und der staatsfeindlichen Verbindung gemäß § 246 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 18.5.2006, 2006/18/0108
a PassG VwGH 18.5.2006, 2006/18/0108, insbesondere Punkt II.3.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. November 2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Zuletzt am 1. Dezember 2016 wurde ihm ein bis zum 30. November 2021 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

2Vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz ist gegen den Revisionswerber ein Strafverfahren wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB und der staatsfeindlichen Verbindung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB anhängig. Nach Bejahung von Flucht, Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr war der Revisionswerber in diesem Verfahren vom 28. Jänner 2017 bis zum 3. Juli 2018 in Untersuchungshaft angehalten worden.

3Mit Bescheid vom 17. August 2018 entzog das BFA dem Revisionswerber den Konventionsreisepass.

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG sowie § 94 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

5Begründend führte das BVwG aus, gegen den Revisionswerber sei ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung schwerster, mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten anhängig. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz sei aufrecht. Die Einstellung des Verfahrens oder auch nur ein Antrag des Revisionswerbers auf Einstellung seien nicht einmal behauptet worden. Dazu kämen die bisher gezeigte Mobilität sowie die lang andauernde u.a. auf Fluchtgefahr gegründete Anhaltung in Untersuchungshaft. Insgesamt sei die Annahme berechtigt, der Revisionswerber wolle den Konventionsreisepass benutzen, um sich der wegen der erwähnten gerichtlich strafbaren Handlungen in Inland eingeleiteten Strafverfolgung und der allenfalls nachfolgenden Strafvollstreckung zu entziehen. Die im § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 1 FPG normierten Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses lägen daher vor.

6Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich als unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

8Insoweit führt der Revisionswerber ins Treffen, dass es in dem gegen ihn geführten Strafverfahren keine entsprechenden Verdachtsmomente und auch keine entsprechenden Beweise gäbe. Daher gehe er davon aus, dass dieses Verfahren eingestellt werde. Bislang lägen weder ein Strafantrag noch eine Anklageschrift vor. Das BVwG habe sich mit den erhobenen Beschuldigungen nicht auseinandergesetzt. Ihm könne nicht ungeachtet der für ihn sprechenden Unschuldsvermutung sowie „unter Umkehr der Beweislast der Konventionsreisepass entzogen werden“.

9Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass es für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 1 FPG ausreicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde dieses Dokument benutzen wolle, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Der Richtigkeit dieser vom BVwG jedenfalls nicht unschlüssig begründeten Annahme sowie dem Vorliegen eines noch anhängigen Strafverfahrens, wobei in jedem Fall die in § 8 StPO normierte Unschuldsvermutung zum Tragen kommt, tritt auch die Revision nicht inhaltlich entgegen. Die von der Revision zentral thematisierte Stichhältigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe ist dagegen als solche weder ein Tatbestandserfordernis der eben genannten Bestimmungen des FPG, noch ist das BVwG (sondern vielmehr letztlich das Strafgericht) zu einer entsprechenden inhaltlichen Prüfung berufen (siehe etwa zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a PassG VwGH 18.5.2006, 2006/18/0108, insbesondere Punkt II.3. der Entscheidungsgründe).

10Insgesamt zeigt die Revision somit keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG auf, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 24. Jänner 2019