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Ra 2018/21/0153 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210153.L00 KI-generiert

Ra 2018/21/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2018/21/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1Der Revisionswerber, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Jahr 2011 unter Verwendung eines gefälschten italienischen Reisepasses in Österreich ein. Nachdem er am 22. Mai 2012 festgenommen und in Schubhaft genommen worden war, stellte er unter seiner seither durchgehend verwendeten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Juli 2012 vollumfänglich abgewiesen. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde, bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. Februar 2013, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einem Ladungsbescheid vom 22. April 2013 zur Klärung seiner Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikats leistete der Revisionswerber keine Folge. An seiner Meldeadresse war er nicht anzutreffen, weshalb seine amtswegige Abmeldung veranlasst wurde.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 2 FPG, § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, § 46a Abs. 3 FPG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Ra 2018/21/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 9Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagwörter

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Ausweispapier türkische Staatsangehörige Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Identitätsnachweispflicht Ausweis Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs. 2 FPG
5Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei nach Ergehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst allein am betroffenen Fremden gelegen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen vorbereitenden Maßnahmen im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG zu setzen.
§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG
Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG „in Verbindung mit einer teleologischsystematischen Betrachtungsweise“ ergebe sich, dass die Voraussetzungen für eine Duldung jedenfalls dann nicht vorlägen, wenn ein Fremder seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise schuldhaft nicht nachgekommen sei.
§ 46a Abs. 3 FPG
Damit lägen gemäß § 46a Abs. 3 FPG von ihm zu vertretende Abschiebungshindernisse vor.
§ 25a Abs. 1 VwGG
8Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Jahr 2011 unter Verwendung eines gefälschten italienischen Reisepasses in Österreich ein. Nachdem er am 22. Mai 2012 festgenommen und in Schubhaft genommen worden war, stellte er unter seiner seither durchgehend verwendeten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Juli 2012 vollumfänglich abgewiesen. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde, bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. Februar 2013, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einem Ladungsbescheid vom 22. April 2013 zur Klärung seiner Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikats leistete der Revisionswerber keine Folge. An seiner Meldeadresse war er nicht anzutreffen, weshalb seine amtswegige Abmeldung veranlasst wurde.

2Am 14. März 2016 wurde er im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle aufgegriffen und festgenommen. Am folgenden Tag wurde über ihn Schubhaft verhängt. Auf das Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments antwortete die tunesische Botschaft, dass ihr die Person des Revisionswerbers unbekannt sei. Am 8. Juni 2016 wurde er aus der Schubhaft entlassen.

3Am 14. Oktober 2016 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 7. April 2017 abgewiesen.

4Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.

5Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei nach Ergehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst allein am betroffenen Fremden gelegen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen vorbereitenden Maßnahmen im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG zu setzen. Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG „in Verbindung mit einer teleologischsystematischen Betrachtungsweise“ ergebe sich, dass die Voraussetzungen für eine Duldung jedenfalls dann nicht vorlägen, wenn ein Fremder seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise schuldhaft nicht nachgekommen sei. Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden sei überdies dann nicht zu dulden, wenn er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht mitgewirkt habe.

6Im vorliegenden Fall sei dem Revisionswerber eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen, zumal er sich niemals aus eigenem bei der tunesischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Er habe auch nicht mit seiner Familie in Tunesien Kontakt aufgenommen, um sich notwendige Unterlagen und Dokumente zuschicken zu lassen. Hinzu komme, dass er einen Ladungstermin (im Jahr 2013) zur Klärung seiner Identität unentschuldigt nicht befolgt habe. Darüber hinaus verschleiere er offenkundig seine Identität, zumal zwar unbestritten sei, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, die verwendeten Identitätsdaten der tunesischen Behörde aber unbekannt seien. Durch die Verschleierung seiner Identität habe der Revisionswerber die Erlangung eines Ersatzreisedokuments bislang vereitelt. Damit lägen gemäß § 46a Abs. 3 FPG von ihm zu vertretende Abschiebungshindernisse vor.

7Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, dass die Abschiebung „aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint“, sei daher nicht erfüllt.

8Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

9Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

11Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach allein aus der Mitteilung einer Botschaft, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht auf falsche Angaben zu dieser Identität geschlossen werden könne.

12Es trifft zwar zu, dass derartige Botschaftsmitteilungen für sich allein nicht den Schluss auf eine Verschleierung der Identität zulassen (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2014/21/0040, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber nicht nur darauf gestützt, sondern als vom Revisionswerber zu vertretenden Grund der Unmöglichkeit der Abschiebung insbesondere auch das Fehlen jeglicher Eigeninitiative zur Erlangung von Identitäts bzw. Heimreisedokumenten ins Treffen geführt. Selbst wenn der Revisionswerber bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte, konnte nämlich davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft anders als die bloß schriftliche Kontaktaufnahme durch das BFA möglicherweise zur Ausstellung eines Reisedokuments geführt hätte. Die Beurteilung, dass er die Unmöglichkeit seiner Abschiebung insgesamt im Sinn des § 46a Abs. 3 FPG selbst zu vertreten hat, erscheint daher zumindest nicht als unvertretbar.

13Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters geltend macht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Nachteil des Revisionswerbers auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geltende Rechtslage (die Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2017) berufen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Neuregelung auf den Revisionswerber seit ihrem Inkrafttreten mit 1. November 2017 anzuwenden war; der zuvor gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. das noch anhängige (Rechtsmittel)Verfahren vermochten daran nichts zu ändern. Die genannte Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist auch von jener nach § 46 Abs. 2a FPG zu unterscheiden, die die Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft und lediglich die Auferlegung von Mitwirkungspflichten in Verbindung mit einer behördlichen Amtshandlung erlaubt (vgl. noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2017 grundlegend VwGH 23.3.2017, Ro 2017/21/0005, sowie den Revisionswerber betreffend VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe (vgl. idS VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 33).

14In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung des Vorverfahrens (eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2019