VwGH dismisses suspension request for extraordinary review regarding unlawful detention continuation order.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the applicant's request for suspensive effect on the extraordinary review against the detention continuation order. The Federal Office for Migration and Refugees confirmed the applicant had been released from detention on the day the review was filed, rendering suspension moot. Consequently, the court ruled that granting suspensive effect was no longer relevant despite the applicant's subsequent re-detention under a new order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 22a Abs. 3 BFA-VG; § 22a Abs. 3 BFA-VG: The request for suspensive effect on an extraordinary review against a detention continuation order is moot if the applicant has already been released from detention at the time of the review's filing, regardless of subsequent re-detention.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem im Rubrum genannten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht einer vom Antragsteller, einem nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 22a BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. März 2018 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es den Schubhaftbescheid ersatzlos behob und die Anhaltung seit dem 12. März 2018 für rechtswidrig erklärte. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG sprach es aus, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
2 Die gegen diesen Ausspruch erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Das vom Verwaltungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderte BFA teilte mit Schreiben vom 18. April 2018 mit, dass der Antragsteller am 17. April 2018 aus der auf den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG gestützten Schubhaft entlassen worden sei.
4 Von daher kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gegen diesen Fortsetzungsausspruch erhobenen Revision nicht mehr in Betracht. Daran ändert nichts, dass sich der Antragsteller - wie das BFA ebenfalls mitgeteilt hat - nunmehr auf Grund eines neuen Schubhaftbescheides wieder in Haft befindet.
Wien, am 18. April 2018