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Ra 2018/20/0547 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200547.L00 KI-generiert

Appeal dismissed for lack of fundamental legal question; applicant failed to separate admissibility grounds from merits arguments.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0547
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the extraordinary appeal without a full hearing. The applicant failed to distinctly separate the grounds for admissibility under Article 133(4) of the Constitution from the substantive merits of the case. Consequently, the court found the appeal procedurally defective and lacking the fundamental legal significance required for review.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: The Constitutional Court must independently assess admissibility grounds separately from merits arguments, and the applicant must concretely demonstrate how the lower court's decision deviates from established case law or lacks uniformity.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility grounds fundamental legal question separate presentation procedural defect Verfahrensmangel Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften Erfordernis der Genauigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) Genüge getan (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069
aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069, mwN).
VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0263 bis 0266
VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0263 bis 0266).
VwGH 27.12.2018, Ra 2018/01/0491
VwGH 27.12.2018, Ra 2018/01/0491, mwN).
VwGH 28.9.2018, Ra 2018/20/0440
VwGH 28.9.2018, Ra 2018/20/0440).
KI-generiert
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VwGH dismisses appeal as it lacks fundamental legal significance regarding building permit interpretation.
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W176 2123161-1
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Vacation apartment permits under repealed pre-2015 RPG provisions and EU cross-border fundamental freedoms
L518 2202301-1
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2008, Zahl 08 04.910-BAT, zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zahl 780491003-1724970 (08 04.910-BAT), erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069, mwN).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0263 bis 0266).

7 Weiters wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) Genüge getan (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2018/01/0491, mwN).

8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/01/0491, mwN).

9 Die gegenständliche Revision lässt eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen, was sich schon daraus ergibt, dass sich die Darlegung der Revisionsgründe unter der Überschrift "Begründung der Revision" darin erschöpft, bloß auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zu verweisen (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Vorgangsweise nochmals VwGH Ra 2018/20/0263 bis 0266). Die Revision erweist sich sohin als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

10 Lediglich ergänzend ist der Revisionswerber zudem auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann gegeben wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 28.9.2018, Ra 2018/20/0440). Derartiges wird in der Revision nicht dargetan.

11 Sofern der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bekämpft und dazu ins Treffen führt, eine solche könne nicht für die Stadt Kabul angenommen werden, geht das diesbezügliche Vorbringen schon deswegen ins Leere, weil das Bundesverwaltungsgericht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme dem Revisionswerber auch zumutbar sei, in den Städten Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen ist (sh. S. 75 ff. der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses). Dass sich diesbezüglich die einzelfallbezogene Beurteilung als unvertretbar darstellen würde, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Aus den genannten Gründen stellt sich die Revision im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet dar, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Jänner 2019