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Ra 2018/20/0534 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200534.L00 KI-generiert

VwGH allows suspension of deportation order for asylum seekers pending extraordinary review.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0534
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria granted an application for suspending the execution of a deportation order pending extraordinary review. The applicants had previously had their asylum claims rejected and were ordered to be removed to Italy. The court decided to suspend the deportation because fulfilling the order would cause an unreasonable disadvantage to the applicants without any compelling public interest opposing the suspension.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 1, 2 VwGG; The extraordinary review has no suspensive effect, but the Administrative Court may grant suspension upon request if no compelling public interest opposes it and execution would cause an unreasonable disadvantage to the applicant.

Schlagwörter

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extraordinary review suspensive effect deportation order unreasonable disadvantage public interest asylum seeker suspension of execution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
§ 30 Abs. 1 erster Satz VwGG
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
§ 4a AsylG 2005
September 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Außerlandesbringungen angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Italien ausgesprochen worden waren, als unbegründet abgewiesen.
§ 4a AsylG
September 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Außerlandesbringungen angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Italien ausgesprochen worden waren, als unbegründet abgewiesen.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19. September 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Außerlandesbringungen angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Italien ausgesprochen worden waren, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - gemäß ihrem Vorbringen im Hinblick auf die angeordneten Außerlandesbringungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 6. Dezember 2018