Extraordinary revision for international protection dismissed for failure to substantiate divergence from VwGH jurisprudence under § 28 Abs. 3 VwGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice (VwGH) dismissed the appellant’s extraordinary revision, thereby upholding the Federal Administrative Court’s (BVwG) decision to reject his appeal for international protection. The case involved an Iraqi national whose application had been denied by the Federal Office for Immigration and Asylum and subsequently dismissed by the BVwG; although a prior VwGH ruling had quashed an earlier BVwG decision for procedural defects regarding a mandatory oral hearing, the BVwG issued a new decision dismissing the complaint after a proper hearing, which the appellant challenged on appeal. The VwGH ruled that the revision was inadmissible under Art. 133 para 4 B-VG because the appellant failed to substantiate a legal question of fundamental significance under § 28 para 3 VwGG; his general allegations of evidentiary errors, flawed assessment, and improper application of the prohibition on new evidence did not concretely reference specific VwGH case law or identify how the lower court’s judgment deviated from established jurisprudence, preventing the court from finding the required legal divergence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: An extraordinary appeal under Art. 133 Abs. 4 B-VG is admissible only if the applicant concretely demonstrates in the admissibility statement which specific legal question of fundamental importance the Administrative Court must resolve and how the appealed decision deviates from specific, cited Administrative Court jurisprudence.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6. Februar 2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30. Juni 2017 als unbegründet abgewiesen.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 30. April 2018, Ra 2017/01/0227, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG auf.
4 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 25. Oktober 2018 wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2018 - die Beschwerde erneut als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist in der Zulassungsbegründung einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 9.10.2018, Ra 2018/20/0451, mwN).
10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 31.7.2018, Ra 2018/20/0359, mwN).
11 Die Revision führt in der Begründung zur Zulässigkeit - ohne Bezugnahme auf eine konkrete Judikatur - aus, das Erkenntnis des BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es lägen Ermittlungsmängel in wesentlichen Punkten vor und der Sachverhalt sei nicht eindeutig und abschließend geklärt. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung seien verfehlt und rechtswidrig. Der Revisionswerber sei in der Beschwerde dem behördlichen Ermittlungsergebnis substantiiert entgegen getreten. Das BVwG habe das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG denkunmöglich angewandt.
12 Ein konkreter Bezug zu dem angefochtenen Erkenntnis wird mit diesem gänzlich allgemein gehaltenen Vorbringen nicht hergestellt, sodass dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht Genüge getan ist.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2019