VwGH dismisses revision for lack of fundamental legal question under Art. 133(4) B-VG and § 28(3) VwGG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the revision without a substantive decision on the merits. The applicant failed to demonstrate a fundamental legal question requiring the court's intervention under Article 133(4) of the Constitution. The court held that merely claiming such a question exists without specifying the exact point of divergence from existing case law does not satisfy the requirements of Section 28(3) of the Administrative Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: A revision under Article 133(4) of the Constitution is inadmissible if the applicant fails to concretely identify a specific legal question that deviates from or remains unsettled in the Administrative Court's case law.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidungen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0216, mwN).
5 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0231-0235, mwN).
6 Die vorliegende Revision bringt lediglich vor, es liege "eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25 VwGG vor", ohne eine solche darzustellen. Mit diesen Vorbringen und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2019