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Ra 2018/20/0472 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200472.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision for inadmissibility under Art. 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question. The applicant's appeal was rejected because it failed to meet the strict requirements for extraordinary review. The court found no specific legal issue requiring a fundamental ruling by the Administrative Court. Consequently, the appeal was dismissed as it did not address a question of general legal significance. The decision reinforces the high threshold for admissibility in asylum-related appeals. This ruling clarifies the procedural boundaries for challenging administrative decisions in Austrian asylum law. The applicant's arguments were deemed insufficient to warrant further judicial review.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's extraordinary revision against the Administrative Court's decision. The applicant, a Russian national, sought to challenge a deportation order and denial of subsidiary protection based on health grounds and procedural errors. The court ruled the appeal inadmissible because it raised no fundamental legal questions requiring a ruling by the Administrative Court. The applicant failed to provide concrete arguments or cite relevant case law to demonstrate a deviation from established jurisprudence.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is admissible only if it depends on a question of fundamental legal significance, which requires specific arguments citing relevant case law rather than general assertions.

Schlagwörter

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extraordinary revision fundamental legal question asylum applicant deportation order procedural admissibility Administrative Court subsidiary protection Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
September 2018 ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 57 AsylG 2005
und II.), erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
§ 46 FPG
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.
§ 57 AsylG
und II.), erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
Art. 8 EMRK

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344
VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).
VwGH 26.11.2018, Ra 2018/20/0421
VwGH 26.11.2018, Ra 2018/20/0421, mwN).
VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0256, 0257
VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0256, 0257, mwN).
VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107
VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107).
VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447
VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 22. Juli 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte die Revisionswerberin zusammengefasst aus, sie habe Dagestan aus gesundheitlichen Gründen verlassen, weil sie seit acht Jahren an Lungentuberkulose leide und im Herkunftsstaat keine entsprechende Behandlung erhalten habe. Weiters brachte die Revisionswerberin vor, an einem gutartigen Fibroadenom, Kopfschmerzen und einer Depression zu leiden, weswegen sie Medikamente nehme. Die Tuberkulose sei mittlerweile zwar geheilt, sie müsse jedoch einmal im Jahr zur Kontrolle.

2 Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. September 2018 ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 9.10.2018, Ra 2018/20/0451, mwN).

9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).

10 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Revision im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anführt und auch das Fehlen einer solchen nicht behauptet (vgl. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/20/0421, mwN).

11 Weiters ist betreffend die Rückkehrentscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0256, 0257, mwN). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, weil eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände fallgegenständlich unrichtig und nicht nachvollziehbar vorgenommen worden sei, wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre.

12 Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin finden sich im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat. Auch setzte sich das BVwG mit dem künftigen Fortkommen der Revisionswerberin im Herkunftsstaat auseinander und stellte fest, dass sie nach Heilung der Tuberkuloseerkrankung weitestgehend gesund und arbeitsfähig sei sowie die Unterstützung durch ihre im Herkunftsstaat lebenden Eltern und ihren Bruder erwarten könne. Die Revisionswerberin tritt in der Zulässigkeitbegründung jedoch weder den Feststellungen des BVwG substantiiert entgegen, noch wird die Relevanz der behaupteten Feststellungsmängel dargetan (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107).

13 Sofern sich die Revisionswerberin gegen das Absehen einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in der Zulässigkeitsbegründung nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2019