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Ra 2018/20/0434 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200434.L00 KI-generiert

VwGH allows extraordinary revision with suspensive effect for asylum seekers facing immediate deportation to Afghanistan.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria granted the extraordinary revision with suspensive effect for two asylum seekers whose deportation to Afghanistan was ordered. The applicants argued that immediate execution would cause disproportionate harm, while the authorities failed to cite any overriding public interest opposing suspension. The court ruled that since no compelling public interest existed and the applicants would suffer disproportionate disadvantage, the suspension was legally warranted.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 1, 2 VwGG: The extraordinary revision has no suspensive effect unless the Administrative Court of Austria grants it upon application, provided no overriding public interest opposes it and execution would cause disproportionate disadvantage to the applicant.

Schlagwörter

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extraordinary revision suspensive effect asylum seeker deportation order disproportionate disadvantage overriding public interest Administrative Court of Austria

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 1 VwGG
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20. November 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden waren, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - gemäß ihrem Vorbringen im Hinblick auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Interessen geltend gemacht), war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 19. Oktober 2018