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Ra 2018/20/0433 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200433.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision where BVwG correctly omitted oral hearing per established case law on asylum appeals.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0433
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against the Administrative Court's decision rejecting the asylum applicant's appeal. The applicant argued the Administrative Court violated procedural rights by holding no oral hearing, but the court found no new relevant facts or substantive legal issues raised. The court applied established precedent stating that oral hearings are unnecessary when the administrative authority's investigation is complete and accurate.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 4 B-VG; § 21 Abs. 7 BFA-VG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not depend on a question of general legal significance, and an administrative court may omit an oral hearing when the administrative authority's investigation is complete and accurate.

Schlagwörter

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extraordinary revision admissibility oral hearing requirement asylum appeal procedure administrative investigation completeness general legal significance Verzicht auf mündliche Verhandlung Beschluss, keine Einwände zu erheben nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG
§ 20 BFA-VG
§ 133 Abs. 4 B-VG
Mai 2018 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018
VwGH 17.5.2018, Ra 2018/20/0168
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und stellte am 13. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen Grundstücksstreitigkeiten in Nigeria an.

2 Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. März 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt V) und überdies einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 1. Mai 2018 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die vorliegende Revision bringt zur Zulässigkeit vor, dass das BVwG zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

8 Soweit die Revision einen Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.5.2018, Ra 2018/20/0168).

9 Fallbezogen ist nicht ersichtlich, dass in der Beschwerde neue relevante Sachverhaltselemente vorgebracht oder den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten worden wäre. Die Revision führt in der Zulässigkeitsbegründung hierzu aus, dass ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt worden sei. Zudem würden eine Reihe offener und für das Verfahren relevanter Fragen vorliegen. Damit wird nicht konkret dargetan, worin das die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht auslösende Beschwerdevorbringen bestanden hätte, weshalb es der Revision nicht gelingt, das Vorliegen einer die Zulässigkeit der Revision begründenden Abweichung von der oben angeführten Rechtsprechung darzustellen.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Dezember 2018