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Ra 2018/20/0362 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200362.L00 KI-generiert

Revocation of subsidiary protection status due to interim protection grant in another EU state and admissibility of extraordinary revision

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0362
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's extraordinary revision, thereby upholding the lower court's decision to deny the extension of her limited residence permit and confirming the revocation of her status as a person entitled to subsidiary protection. The case involved a citizen of the Russian Federation who had originally been granted subsidiary protection and a one-year residence permit in Austria in 2008, but resided in France from 2008 to 2017 where she was granted international protection; upon returning to Austria, she sought to extend her residence permit, but the Federal Office for Immigration and Asylum revoked her status and denied the extension on the basis that the original conditions for protection had ceased to exist due to the interim protection granted by France. The Federal Administrative Court dismissed the subsequent appeal, and the Supreme Administrative Court ruled that the revision was inadmissible because the legal question raised was hypothetical rather than prejudicial to the specific decision, which was based solely on the cessation of protection grounds under § 9 Abs. 1 Z 1 of the Asylum Act 2005 (AsylG 2005) rather than on the admissibility of a new protection application.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if the legal question raised is not actually decided by the lower court and is merely hypothetical, as the Administrative Court of Appeal cannot resolve abstract legal questions.

Schlagwörter

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extraordinary revision subsidiary protection status hypothetical legal question fundamental legal significance asylum application inadmissibility vorübergehender Schutz längerer Auslandsaufenthalt Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005
Das BVwG hat den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vielmehr allein gestützt auf die Materialien zu § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der durch Frankreich erfolgten Schutzgewährung begründet.
§ 4a AsylG 2005
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG
1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs.
§ 8 Abs. 4 AsylG
1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
§ 9 Abs. 1 AsylG
Jänner 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihr gemäß § 9 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0041
VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0041, mwN).
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 1. Jänner 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 22. Juni 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

3 Die Revisionswerberin befand sich von 5. November 2008 bis 9. Februar 2017 in Frankreich, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt wurde.

4 Mit Schreiben vom 2. März 2017 beantragte die Revisionswerberin in Österreich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

5 Mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihr gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision geht in ihrer Zulässigkeitsbegründung davon aus, das BVwG "meint offenbar", unter der Annahme der neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, da durch die zwischenzeitlich erfolgte Schutzgewährung Frankreichs ein solcher Antrag gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen wäre und es damit nicht zu einer inhaltlichen Erledigung des Antrages kommen könne.

12 Davon ausgehend sei die zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob, wie das BVwG meine, die Voraussetzungen für die einmal erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen als weggefallen iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzusehen seien, wenn zwischenzeitig Gründe eingetreten seien, die den damals gestellten Antrag auf internationalen Schutz - würde er nunmehr gestellt werden - unzulässig machten und zu dessen Zurückweisung führen müssten.

13 Dem ist zu entgegnen, dass dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis des BVwG derlei Ausführungen, insbesondere eine Auseinandersetzung mit einem hypothetisch gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nicht ansatzweise zu entnehmen sind. Das BVwG hat den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vielmehr allein gestützt auf die Materialien zu § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der durch Frankreich erfolgten Schutzgewährung begründet. Das Zulassungsvorbringen der Revision unterstellt dem Erkenntnis somit einen nicht vorhandenen Inhalt.

14 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0041, mwN).

15 Da es sich bei der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage um eine bloß hypothetische Frage handelt, die nicht Gegenstand des Erkenntnisses des BVwG war, erweist sie sich als nicht präjudiziell.

16 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2018