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Ra 2018/20/0219 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200219.L00 KI-generiert

VwGH rejects request for suspensive effect of revision because revision was not yet filed.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to grant suspensive effect to a pending revision application. The applicant had filed for legal aid but had not yet submitted the actual revision, meaning the statutory right to request suspension did not yet exist. The court ruled that no legal provision allows suspensive effect to be granted to a request for legal aid before the revision itself is lodged.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspensive effect for a request for legal aid is only possible if a revision has already been filed, as the right to request suspension arises only upon the existence of a pending revision.

Schlagwörter

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suspensive effect legal aid procedure revision filing requirement unlawful request timing Administrative Court of Austria

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0226-0227
VwGH 4.8.2016, Ra 2016/20/0164
VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0226- 0227 sowie VwGH 4.8.2016, Ra 2016/20/0164).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 20. April 2018 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0226- 0227 sowie VwGH 4.8.2016, Ra 2016/20/0164). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichthof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.

3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2018