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Ra 2018/20/0218 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200218.L00 KI-generiert

VwGH dismisses extraordinary appeal for lack of fundamental legal question despite administrative court's rejection.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the extraordinary appeal filed by an Afghan national against a lower administrative court's dismissal of his asylum claim. The applicant argued that the lower court deviated from established case law regarding espionage and torture allegations, but failed to cite specific precedents. The court ruled that the appeal was inadmissible because the applicant did not concretely demonstrate which fundamental legal question required resolution, merely making general assertions without referencing specific decisions or facts.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: An extraordinary appeal requires a concrete demonstration of a fundamental legal question deviating from or lacking in administrative court precedent, not merely general assertions of error.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal question administrative court precedent asylum claim rejection concrete demonstration requirement VwGH review standards legal deviation analysis Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 57 AsylG 2005
1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG
§ 52 Abs. 9 FPG
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs.
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG
9 FPG festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt worden war, abgewiesen.
§ 46 FPG
9 FPG festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 23.4.2018, Ra 2017/11/0221
VwGH 23.4.2018, Ra 2017/11/0221; 11.4.2018, Ra 2017/08/0088, jeweils mwN).
VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0088
wiederum VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0088; 2.5.2018, Ra 2018/02/0138, jeweils mwN).
VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0138
VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075
etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210).
VwGH 1.9.2017, Ra 2017/19/0210
VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0168
dazu ua VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0168; 16.8.2017, Ra 2017/11/0212; 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).
VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0212
VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 5. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23. Februar 2018 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. Jänner 2017, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt worden war, abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den nachstehenden Punkten abweiche (wörtlich):

Das unten stehende Vorbringen in den Punkten b) 1, b) 2 und b) 3 wird daher ausdrücklich auch zum Vorbringen hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision erhoben."

Zudem fehle zu Punkt b) 1. eine höchstgerichtliche Entscheidung des VwGH hinsichtlich der Asylrelevanz einer bezichtigten Spionage, des Verrats und einer daraus resultierenden tödlichen Bestrafung durch die Taliban. Zu demselben Punkt liege auch eine völlig willkürliche Beweiswürdigung vor.

8 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 23.4.2018, Ra 2017/11/0221; 11.4.2018, Ra 2017/08/0088, jeweils mwN). Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. wiederum VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0088; 2.5.2018, Ra 2018/02/0138, jeweils mwN).

9 Die Revision wird, soweit sich das Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit in einem bloßen Verweis auf die Revisionsgründe erschöpft, somit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist in der Zulassungsbegründung einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210).

11 Behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das VwG sei in stichwortartig aneinander gereihten Punkten von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das VwG in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. dazu ua VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0168; 16.8.2017, Ra 2017/11/0212; 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).

12 Ebensowenig wirft die Zulassungsbegründung mit ihrer pauschalen Behauptung, die Beweiswürdigung zu Punkt b) 1. sei völlig willkürlich, eine den unter Rz 10 genannten Anforderungen entsprechende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

13 Soweit die Zulassungsbegründung eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Asylrelevanz von Spionage- und Verratsvorwürfen anspricht, übersieht der Revisionswerber, dass seinem Vorbringen vom BVwG kein Glauben geschenkt worden ist, sodass sich die Frage der Asylrelevanz des gerade nicht als Sachverhalt festgestellten Vorbringens nicht stellt.

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2018