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Ra 2018/20/0149 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200149.L00 KI-generiert

Stay of execution for return order in denial of international protection under § 30 Abs. 2 VwGG

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) granted the applicants' application for a stay of execution, suspending the enforcement of the prior decision. This procedural ruling concerned an extraordinary revision against a Federal Administrative Court judgment that had dismissed the applicants' appeals against the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum's decisions denying international protection (asylum and subsidiary protection), refusing residence permits for compassionate reasons, and issuing return orders regarding expulsion to Georgia. The VwGH based its order on § 30 Abs. 2 VwGG, determining that executing the challenged judgment would result in a disproportionate disadvantage for the applicants, while no compelling public interests opposed the stay, particularly as the administrative authority had not asserted any specific interests within the statutory deadline.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 1, 2 VwGG: The extraordinary revision has no suspensive effect unless the Administrative Court of Austria grants it with suspensive effect upon request, provided no compelling public interests oppose it and execution would cause disproportionate disadvantage.

Schlagwörter

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extraordinary revision suspensive effect asylum seeker disproportionate disadvantage VwGG suspension deportation order public interest balance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Basis for granting the application for a stay of execution, suspending the enforcement of the challenged decision due to disproportionate disadvantage to the applicants.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
§ 57 AsylG 2005
1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien als unbegründet abgewiesen wurden, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG
§ 3 Abs. 1 AsylG
§ 57 AsylG
1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien als unbegründet abgewiesen wurden, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Basis for granting the application for a stay of execution, suspending the enforcement of the challenged decision due to disproportionate disadvantage to the applicants.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden des Revisionswerber gegen die Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 4. Dezember 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien als unbegründet abgewiesen wurden, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurden sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Georgien zulässig sei, als unbegründet abgewiesen.

2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber, gemäß ihrem Vorbringen im Hinblick auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Interessen geltend gemacht), war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 5. Juli 2018