Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2018/20/0067 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200067.L00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal as inadmissible for lack of fundamental legal question under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice dismissed the appeal without a hearing, ruling it lacked the fundamental legal significance required for extraordinary review under Article 133(4) of the Constitution. The applicant argued the lower court wrongly rejected his flight narrative and failed to consider his sister's support in Kabul, but the court found no deviation from established case law. Consequently, the court determined the lower court's assessment of evidence was not legally flawed in a way that required re-examination.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court of Justice may review extraordinary appeals only if they raise questions of fundamental legal significance, such as an unrepresentable error in evidence assessment that undermines legal certainty, but cannot overturn factual findings merely because alternative scenarios are plausible.

Schlagwörter

KI-generiert
extraordinary appeal admissibility fundamental legal significance evidence assessment review asylum flight narrative internal flight alternative Administrative Court of Justice constitutional review threshold Lärmimmissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 11 AsylG 2005
§ 11 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233
VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233, mwN).
VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189
etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, mwN).
VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063
insbesondere zu Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 20.9.2017, Ra 2017/19/0205, jeweils mwN; sowie VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).
VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0205
VfGH 12.12.2017, E 2068/2017
insbesondere zu Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 20.9.2017, Ra 2017/19/0205, jeweils mwN; sowie VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei rechtswidrig, weil dem Fluchtvorbringen zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden sei, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul anhand der Feststellungen zur Situation im Heimatland nicht gerechtfertigt und das Vorbringen hinsichtlich der Schwierigkeit, in Kabul Arbeit und Unterkunft zu finden, nicht gewürdigt worden seien, und fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, der Revisionswerber könne in Kabul mit der Unterstützung seiner dort wohnhaften Schwester rechnen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof aber ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, mwN).

Gerade auf letztgenannten Umstand zielt die gegenständliche Revision in Bezug auf das vom Revisionswerber vorgebrachte Fluchtvorbringen, dem das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt ist, ab. Entgegen den Behauptungen in der Revision stellen sich die (nach Durchführung einer Verhandlung) vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Gesamtheit - mögen sich vereinzelt auch Kritikpunkte finden lassen - nicht als unschlüssig dar.

6 Soweit sich der Revisionswerber - insbesondere soweit ihm (auch) der Status des subsidiär Schutzberechtigten versagt geblieben ist - gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts wendet, es bestehe im Sinn des § 11 AsylG 2005 in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme dem Revisionswerber auch zumutbar sei, ist ein Abweichen von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheitslage in Kabul als auch den für eine dortige Existenzsicherung relevanten Umständen ausreichend auseinandergesetzt. Auf die Frage der Unterstützung des Revisionswerbers durch seine Schwester kommt es fallbezogen nicht entscheidungswesentlich an; handelt es sich doch bei ihm nach den Feststellungen um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann (vgl. insbesondere zu Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 20.9.2017, Ra 2017/19/0205, jeweils mwN; sowie VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2018