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Ra 2018/20/0010 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200010.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision on return decisions as no fundamental legal question of general importance is raised.

Geschäftsnummer Ra 2018/20/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the revision against return decisions without a hearing. The applicants, women from Kosovo, argued that the lower court's interest balancing regarding their integration and child custody arrangements violated their rights. The court held that the lower court's balancing act was procedurally sound and did not raise a fundamental legal question requiring review by the Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of law of general importance, as the lower court's interest balancing was procedurally correct and did not establish a new legal principle.

Schlagwörter

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administrative revision admissibility fundamental legal question interest balancing review return decision challenge child custody integration procedural correctness standard general importance test chemische Verunreinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz
3 VwGG gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidungen jeweils vorgenommene Beurteilung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz.
Art. 8 EMRK
6 Die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung jeweils vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen nicht als unvertretbar dar.
§ 41 VwGG
Auf die mit ergänzendem Schriftsatz vom 10. April 2018 vorgelegten Urkunden war schon wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen (vgl. § 41 VwGG).

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 22.2.2018, Ra 2018/18/0037
etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/18/0037; 15.2.2018, Ra 2018/01/0061; 9.2.2018, Ra 2017/20/0426, jeweils mwN).
VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061
VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426
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Volltext

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die - aus dem Kosovo stammenden - Revisionswerberinnen wenden sich in der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblichen gesonderten Begründung nach § 28 Abs. 3 VwGG gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidungen jeweils vorgenommene Beurteilung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz. Diesbezüglich verweisen sie in erster Linie auf jene Umstände, die die für ihre in Österreich erfolgte Integration sprechen. Weiters heben sie hervor, dass die Obsorge für die minderjährige Zweitrevisionswerberin von ihrer Mutter - der Erstrevisionswerberin - auf ihre in Österreich lebende volljährige Schwester übertragen worden sei.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/18/0037; 15.2.2018, Ra 2018/01/0061; 9.2.2018, Ra 2017/20/0426, jeweils mwN).

6 Die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung jeweils vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen nicht als unvertretbar dar. Auf die zugunsten der Revisionswerberinnen sprechenden Umstände sowie die Übertragung der Obsorge der Zweitrevisionswerberin auf ihre Schwester hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung ausreichend Bedacht genommen und diese Umstände in vertretbarer Weise gewichtet. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Übertragung der Obsorge von der Erstrevisionswerberin auf die Schwester der Zweitrevisionswerberin auf Basis des vom Bundesverwaltungsgericht verworfenen Fluchtvorbringens allein deshalb erfolgte, um der Zweitrevisionswerberin und daran anknüpfend auch der Erstrevisionswerberin ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Ferner ergibt sich aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ungeachtet der Obsorgeübertragung das Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen den Revisionswerberinnen nie aufgegeben wurde. Das blendet die Revision in ihren Überlegungen betreffend das Kindeswohl, mit dem sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt, aus. Dass sich die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht auf eine verfahrensrechtlich einwandfreie Grundlage gründen würde, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Auf die mit ergänzendem Schriftsatz vom 10. April 2018 vorgelegten Urkunden war schon wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen (vgl. § 41 VwGG).

7 Die Revision spricht somit in ihrer Begründung für ihre Zulässigkeit keine Rechtsfragen an, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2018