Rebuttal of Dublin III safety presumption for Italy requiring specific, individual risk of Art. 3 ECHR violation beyond general accommodation shortages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) rejected the applicant's extra-ordinary revision as inadmissible, thereby upholding the lower administrative court's decision to deny her claim for Austrian competence under the Dublin III Regulation. The dispute concerned the applicant's assertion that the presumption of safety regarding Italy should be rebutted due to a lack of adequate accommodation places for families, arguing that this factual uncertainty and her specific vulnerability (pregnancy and minor children) created a risk of violating fundamental rights. The court held that under established case law, the presumption of safety under § 5 Abs. 3 AsylG 2005 and the principle of mutual trust under Dublin III can only be rebutted by a serious, general change in legal or factual circumstances exceeding the threshold of Article 3 ECHR or Article 4 GRC. Since the applicant failed to provide concrete indications that her specific risk of mistreatment outweighed the general assurances provided by Italian authorities regarding reserved family places, no legal question of fundamental significance was raised, and the revision was dismissed pursuant to § 34 Abs. 1 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 5 AsylG 2005: The safety presumption regarding a member state under the Dublin III Regulation is only rebuttable by a severe, general change in the legal or factual situation that exceeds the threshold of Article 3 ECHR or Article 4 GRC, and such factual questions generally fall outside the scope of extraordinary appeals.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis for rejecting the revision without further proceedings and in a non-public session due to the lack of prerequisites for admissibility.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Vulnerabilität der Revisionswerberin - diese habe zwei Kinder und sei im Entscheidungszeitpunkt schwanger gewesen - nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Situation in Italien vermittelten kein eindeutiges Bild von den Aufnahmebedingungen. Anhand dieser ergäben sich Zweifel, ob ausreichend adäquate Unterbringungsplätze in Italien vorhaben seien. Somit ergebe die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der Revisionswerberin aufgrund des Art. 17 Dublin III-Verordnung.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und es ist bei einer drohenden Verletzung derselben das im "Dublin-System" vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0221, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153, ausführlich mit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem diesbezüglichen unionsrechtlichen Hintergrund - insbesondere dem sich in der "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wiederfindenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den die Dublin III-Verordnung anwendenden Staaten - auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang, dass demnach die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (Rn. 35 und 44 des zitierten Erkenntnisses VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153; vgl. aus der daran anschließenden Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108; 5.12.2017, Ra 2017/20/0431).
7 Das Bundesverwaltungsgericht hat - unter anderem - aus der von der italienischen Behörde übermittelten Erklärung abgeleitet, es sei der Schluss gerechtfertigt, dass nicht bloß allgemein, sondern auch konkret in Bezug auf die Revisionswerberin und ihre Familie davon auszugehen sei, die adäquate Unterbringung und Versorgung sei gesichert. Auch der EGMR hat sich in seiner (zeitlich nach dem Urteil in der Rechtssache "Tarakhel" ergangenen) Rechtsprechung - gerade auch in Bezug auf das auch hier in Rede stehende italienische Rundschreiben - im Grundsätzlichen einer solchen Sichtweise angeschlossen (vgl. etwa EGMR 4.10.2016, Jihana Ali ua gg. Schweiz und Italien, 30474/14 Rz 34: "The Court understands from the circular letters dated 2. February, 15. April and 8 June 2015 from the Italian Ministry of the Interior (...) that the first and fourth applicants would be assigned one of the places in reception facilities in Italy which have been reserved for families with minor children and has no reason to believe that none of these places would be available to them upon their arrival in Italy (...)." und EGMR 28.6.2016, N.A. ua gg. Dänemark, 15636/16 Rz 32: "The Court has noted the applicants' concern that the number of places earmarked will be insufficient but, in the absence of any concrete indication in the case file, does not find it demonstrated that the applicant and her children will be unable to obtain such a place when they arrive in Italy."; vgl. zum Ganzen den gleichfalls die Situation in Italien betreffenden Beschluss VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0061, mwN).
8 Dass es aber im vorliegenden Fall konkrete Hinweise dafür gäbe, es bestehe dennoch ein gerade die Revisionswerberin betreffendes reales Risiko, im Fall ihrer Überstellung nach Italien werde es zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC kommen, legt die Revision, die sich lediglich auf die Zahl der Unterbringungsplätze bezieht, nicht dar.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2018