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Ra 2018/19/0657 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190657.L00 KI-generiert

Inadmissible extraordinary revision: Limits of judicial review over factual evidence assessment and domestic flight alternative in asylum cases

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0657
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision, thereby upholding the decision of the Federal Administrative Court, which had previously dismissed the appellant's appeal and confirmed the lower authority's denial of international protection and subsequent return order. The case concerned an Afghan national whose application for asylum and subsidiary protection was rejected due to a finding that he did not face a well-founded fear of persecution and that a domestic flight alternative existed in Kabul, given his status as a healthy, able-bodied man with work experience. The VwGH ruled that the revision was inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the lower court's factual assessment or country condition reports constituted a legal error of fundamental significance; the Court reiterated that it does not review factual evidence as a matter of law and that mere allegations of "legal jargon" or outdated reports without proof of impact on the outcome do not meet the threshold for admissibility under Article 133 paragraph 4 of the Federal Constitutional Law and Section 34 of the Administrative Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, as the administrative court generally cannot review the lower court's evidence assessment unless it is legally untenable.

Schlagwörter

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extraordinary appeal fundamental legal significance evidence assessment asylum claim procedural admissibility Asyl für afghanische Staatsangehörige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Asylgesuch tibetischer Herkunft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
§ 34 Abs. 1 VwGG
The specific procedural provision cited in the final sentence to justify the dismissal of the revision without further proceedings.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 144 B-VG
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0114
zB VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0114, mwN).
VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0451
etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0451; 28.6.2018, Ra 2018/19/0138, jeweils mwN).
VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0138
VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225
VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN).
VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0277
etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0277; 24.10.2018, Ra 2018/14/0107, jeweils mwN).
VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

The specific procedural provision cited in the final sentence to justify the dismissal of the revision without further proceedings.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27. Januar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Gefährdung durch die Taliban auf Grund des Besuches einer Militärschule begründete.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Juni 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3253/2018, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. zB VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0114, mwN).

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen unschlüssig sei, das Bundesverwaltungsgericht lediglich die "verba legalia" zitiere und "Scheinbegründungen" heranziehe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht veraltete Länderberichte herangezogen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0451; 28.6.2018, Ra 2018/19/0138, jeweils mwN). Dass dies fallbezogen gegeben wäre, zeigt die Revision mit ihrem allgemeinen Vorbringen nicht auf.

9 Mit dem weiteren Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe veraltete Länderberichte herangezogen, macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend, ohne dabei dessen Relevanz für den Verfahrensausgang aufzuzeigen.

10 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN).

11 Schließlich begegnet die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber finde - als gesunder, erwerbsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung - in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, auf Grundlage der im Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses vorliegenden Berichtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0277; 24.10.2018, Ra 2018/14/0107, jeweils mwN).

12 Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2019