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Ra 2018/19/0451 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190451.L00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal revision as inadmissible due to lack of fundamental legal question and procedural defect relevance.

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary revision against the Federal Administrative Court's decision regarding an Afghan asylum seeker's application. The applicant argued the lower court failed to conduct a proper investigation and relied on documents not in his favor, but the court found no fundamental legal issue of general importance. The revision was rejected because the alleged procedural errors did not demonstrate relevance to the case outcome or raise a question requiring uniform interpretation.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible unless it depends on the solution of a question of fundamental legal importance, which requires demonstrating that alleged procedural defects would have led to a different factual outcome.

Schlagwörter

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extraordinary revision admissibility fundamental legal question procedural defect relevance asylum seeker protection administrative court review Asylgesuch einer afghanischen Familie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Asyl für eritreische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 17 VwGVG
10 Darüber hinaus gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs.
§ 45 Abs. 2 AVG
10 Darüber hinaus gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0235
VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0235).
VwGH 28.3.2018, Ra 2018/20/0126
VwGH 28.3.2018, Ra 2018/20/0126, mwN).
VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032
VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0138
VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0138).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, mit seinen Eltern im Alter von fünf bis sechs Monaten nach Pakistan ausgereist zu sein und dort - als Schiit - Probleme mit radikalen Gruppen gehabt zu haben. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil auch dort Menschen getötet würden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Dies entspreche nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung. Die Begründung dürfe weder inhaltsleer noch so kurz sein, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision gegen die Nichtzulassung nicht beurteilen könnten.

6 Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu begründen hat. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof an diese Begründung nicht gebunden, sondern beurteilt die Zulässigkeit anhand der in der Revision vorgebrachten Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG. Der Revisionswerber ist durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht daran gehindert, entsprechende Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend zu machen (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0235).

7 Im vorliegenden Fall gelingt es dem Revisionswerber mit den weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision jedoch nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

8 Soweit in der Revision pauschal die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gerügt wird, weil die in der Beschwerde beantragten Beweise nicht berücksichtigt und die "vorgelegten Urkunden" der "Entscheidungsfindung nicht zugunsten des Revisionswerbers" zugrunde gelegt worden seien und der belangten Behörde zudem eine "antizipierende Beweiswürdigung" anzulasten sei, ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2018/20/0126, mwN).

9 Dem Zulässigkeitsvorbringen ist eine solche Relevanzdarlegung nicht zu entnehmen. Es wird nicht konkret aufgezeigt, aus welchen Gründen vom Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens auszugehen sei. Die Revision führt auch weder aus, um welche Beweise und Urkunden es sich handle, noch welche konkreten Auswirkungen die Berücksichtigung dieser auf den gegenständlichen Fall hätte.

10 Darüber hinaus gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Beweiswürdigung unter Heranziehung der vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen in einer vertretbaren Beweiswürdigung eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers verneint. Dass die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise - und nur insoweit besteht eine Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes - erfolgt wäre, wird in der Revision nicht dargelegt (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0138).

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018