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Ra 2018/19/0374 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190374.L00 KI-generiert

Suspensive effect for extraordinary revision against denial of international protection and return order under § 30 VwGG

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) granted the applicant’s request for suspensive effect, thereby staying the execution of the lower court’s decision while the extraordinary revision is pending. The applicant, whose request for international protection had been fully denied by the Federal Administrative Court (BVG) along with the issuance of a return order and a declaration of admissibility of deportation to Sudan, challenged that decision via extraordinary revision. Under § 30 para. 2 VwGG, the VwGH assessed whether suspending the enforcement would cause the applicant a disproportionate disadvantage relative to public interests; finding that no compelling public interests opposed the stay, the court ordered that the decision would not be executed until the revision was resolved.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 1, 2 VwGG; The Administrative Court of Justice may grant a stay of execution upon the applicant's request if no compelling public interests oppose it and enforcement would cause disproportionate harm.

Schlagwörter

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Administrative Court of Justice stay of execution asylum applicant deportation to Sudan public interest balance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
§ 30 Abs. 1 erster Satz VwGG
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
§ 57 Asylgesetz 2005

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswebers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 24. Oktober 2018