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Ra 2018/19/0345 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190345.L00 KI-generiert

VwGH dismisses extraordinary revision for missing deadline; BwG wrongly declared ordinary revision inadmissible.

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0345
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary revision because the applicant failed to meet the six-week filing deadline. Although the Federal Administrative Court had previously declared the ordinary revision inadmissible under Art. 133 Abs. 4 B-VG, the applicant filed the extraordinary revision late in April 2018. The court ruled that the procedural defect of missing the filing deadline precluded any further examination of the admissibility arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if the statutory filing deadline has expired, regardless of prior declarations of inadmissibility in lower proceedings.

Schlagwörter

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extraordinary revision filing deadline missed deadline procedural inadmissibility administrative justice Asylgesuch aus dem Irak Wegweisung nach Nordirak Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Februar 2018 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Februar 2018 erhobene Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art.
§ 46 VwGG
Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art.
§ 20 Abs. 1 GO-BVwG
April 2018, um 17.22 Uhr, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde und daher gemäß § 20 Abs. 1 GO-BVwG mit 27.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 18. August 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 1. Februar 2018 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 In der Folge erhob der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die gegenständliche außerordentliche Revision samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, welche am 26. April 2018, um 17.22 Uhr, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde und daher gemäß § 20 Abs. 1 GO-BVwG mit 27. April 2018 als eingebracht gilt.

5 Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 12. Juni 2018) legte das Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2018 vor.

7 Ausgehend von der Zustellung des Erkenntnisses an die Vertreterin des Revisionswerbers am 5. Februar 2018 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 19. März 2018. Die am 27. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.

8 Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2018 erhobene Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG) zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2018