Extraordinary revision inadmissible due to failure to demonstrate a legal question of fundamental importance regarding credibility assessment of conflicting asylum applicant statements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the extraordinary revision, upholding the decision of the Federal Administrative Court to reject the applicant's complaint and confirming that the initial authority's denial of international protection, order to return to the country of origin, and finding that deportation is lawful remain in force. The case involved a Pakistani national challenging the administrative refusal of asylum and subsidiary protection, where the applicant argued that the lower tribunals erroneously based their evidentiary assessment on general contradictions between his initial interview and subsequent statements, contrary to established case law. Relying on Art. 133 Abs. 4 B-VG and § 34 Abs. 1 VwGG, the court held that the revision failed to identify a legal question of fundamental importance, noting that under § 19 Abs. 1 AsylG 2005 it is permissible for authorities to consider inconsistencies in statements within their discretionary assessment of credibility, provided such considerations are disclosed and not used as the sole basis for the decision, which was not the case here.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of general legal significance, particularly one requiring uniform interpretation by the Administrative Court of Justice.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 14. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. September 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/19/0175, mwN).
7 Der Revisionswerber nimmt in der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision ausschließlich darauf Bezug, dass entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die beweiswürdigenden Erwägungen pauschal auf Widersprüche in der Erstbefragung zu den späteren Angaben des Revisionswerbers gestützt worden wären.
8 Auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/19/0615, mwN). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in seiner Begründung seine diesbezüglichen Erwägungen offen. Zudem stützte die Behörde ihre beweiswürdigenden Überlegungen nicht allein tragend auf die Widersprüche in der Erstbefragung zu den späteren Angaben, sondern setzte sich auch mit dem neuen Vorbringen des Revisionswerbers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich diesen Erwägungen an.
9 Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung zeigt dieser nicht auf, warum fallbezogen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2018