Suspension of executory effect for international protection revision despite pending return decision to Pakistan
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court granted the petitioner's request for the suspension of the executory effect of the administrative court's judgment pursuant to § 30 Abs. 2 VwGG. The underlying dispute concerned a first-instance dismissal of applications for international protection, refusal of a residence permit on compelling reasons, and the issuance of a return decision to Pakistan by the Federal Administrative Court; the petitioner filed an extraordinary revision against this judgment, specifically seeking a stay of execution pending the review of the appeal. The court reasoned that, given the lack of a response from the respondent authority, no overriding public interests prevented the grant of the suspension, thereby allowing the applicant to remain in the jurisdiction while the merits of the revision are examined.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 1, 2 VwGG: The revision has no suspensive effect unless the Administrative Court of Justice grants it upon application when no overriding public interest opposes it and suspending execution causes disproportionate disadvantage to the applicant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 12. September 2018