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Ra 2018/19/0262 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190262.L00 KI-generiert

Asylum credibility assessment: VwGH's review limits for credibility determinations and reasoning sufficiency in extraordinary revision

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's extraordinary revision, leaving the lower court’s dismissal of the appeal and the original asylum denial in force. The case concerned an asylum seeker of Egyptian nationality who claimed political persecution due to opposition activities; the Federal Office for Immigration and Asylum (BFA) had denied international protection and issued a return decision, which the Federal Administrative Court (FVG) upheld after finding the applicant’s credibility lacking, attributing his departure to economic rather than political motives. The VwGH rejected the revision on the grounds that it failed to identify a legal question of fundamental significance pursuant to Article 133(4) of the Federal Constitutional Law (B-VG), specifically ruling that the lower court’s assessment of credibility was a matter of fact-finding rather than a legal error, and that the reasoning in the impugned decision was sufficient as it clearly outlined why the political persecution claim was deemed not credible.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, particularly when the lower court's evidence assessment aligns with established case law and does not undermine legal certainty.

Schlagwörter

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extraordinary revision admissibility fundamental legal significance asylum claim credibility evidence assessment review contradictory statements administrative court jurisdiction legal certainty principle Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 19 Abs. 1 AsylG 2005
§ 19 Abs. 1 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 31.1.2018, Ra 2017/19/0615
etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/19/0615; 2.1.2017, Ra 2016/18/0323, jeweils mwN).
VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0323
VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0296
etwa VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0296, mwN).
VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0237
VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0237, mwN).
VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0260
VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0260, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 13. April 2017 den Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Ägypten fest und setzte eine Frist für seine freiwillige Ausreise.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers, er sei in Ägypten in Oppositionsparteien politisch aktiv gewesen und werde daher in seinem Herkunftsstaat verfolgt, erachtete das Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft. Der Revisionswerber habe seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens vorrangig auf vermeintliche Widersprüche zwischen der Erstbefragung und den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA gestützt und sei daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 abgewichen.

8 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Beweiswürdigung entgegen den Ausführungen in der Revision tragend auf Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers in seinen beiden Einvernahmen vor dem BFA - nicht aber auf Widersprüche zur Erstbefragung - sowie auf die mangelnde Plausibilität seiner Angaben stützte. Zudem ist es auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/19/0615; 2.1.2017, Ra 2016/18/0323, jeweils mwN).

9 Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes richtet ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0296, mwN).

10 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit den Aussagen des Revisionswerbers bzw. den darin enthaltenen Widersprüchen auseinandergesetzt. Der Revision gelingt es nicht darzulegen, dass diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.

11 Der Revisionswerber rügt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit seiner Revision weiters, das angefochtene Erkenntnis lasse die grundlegenden Elemente der Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidung vermissen, zumal zu den vorgebrachten Fluchtgründen keine Feststellungen getroffen worden seien.

12 Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, ist doch ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das Bundesverwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0237, mwN). Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist insbesondere zweifelsfrei zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen - einer drohenden Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung - nicht als glaubwürdig erachtet und es seiner rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt hat. Die vom Revisionswerber geforderten positiven Feststellungen können aber in einem derartigen Fall hinsichtlich des als unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringens nicht getroffen werden (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0260, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2018