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Ra 2018/19/0259 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190259.L00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal as inadmissible under Art. 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question.

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0259
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against the Federal Administrative Court's decision rejecting the applicant's asylum claim. The applicant argued that outdated country reports ignored worsening security conditions in Kabul, creating a real risk of violating ECHR Articles 2 and 3. The court held that the applicant failed to demonstrate how the situation had significantly deteriorated since the Federal Administrative Court's decision or to prove the relevance of alleged procedural errors, thus finding no fundamental legal question requiring review.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of law of fundamental importance, particularly because the lower court's decision does not deviate from established case law or because such case law is lacking or inconsistent.

Schlagwörter

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asylum revision admissibility Art. 133 B-VG fundamental question country situation reports relevance procedural error demonstration ECHR Articles 2 and 3 risk Asyl für afghanische Staatsangehörige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan subjektive Nachfluchtgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
§ 34 Abs. 1 VwGG
7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorläge (vgl.
§ 8 Abs. 1 AsylG
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorläge (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192
VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192, mwN).
VwGH 2.8.2018, Ra 2017/19/0229
(zu der auf gleicher Sachverhaltsgrundlage ergangener Rechtsprechung) VwGH 2.8.2018, Ra 2017/19/0229, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein aus Kabul stammender Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 4. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Als Begründung brachte er zusammengefasst vor, sein Vater, der als Immobilienmakler gearbeitet habe, sei in Grundstücksstreitigkeiten mit einem mächtigen Kommandanten verwickelt gewesen, der seinen Vater auch verletzt habe. Der Kommandant habe seinen Vater und die Familie mit dem Tod bedroht, weshalb die Familie aus Afghanistan flüchten habe müssen.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 25. Juli 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

5 Das BVwG legte seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Grunde.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Länderfeststellungen seien veraltet und unvollständig und führt dazu Informationen zur Lage in Afghanistan an, die vom BVwG nicht berücksichtigt worden seien. Hätte das BVwG diese aktuellen Länderinformationen herangezogen, hätte es feststellen müssen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul im Besonderen so verschlechtert habe, dass im Fall einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestehe. Auch sei die Prüfung einer möglichen und zumutbaren Fluchtalternative durch das BVwG mangelhaft.

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192, mwN).

11 Die Revision kann nicht aufzeigen, dass sich die Lage in Afghanistan bzw. in Kabul im Besonderen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im Vergleich zu der den Feststellungen des BVwG zugrunde liegenden Berichtslage so verschlechtert hätte, weshalb eine reale Gefahr iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorläge (vgl. (zu der auf gleicher Sachverhaltsgrundlage ergangener Rechtsprechung) VwGH 2.8.2018, Ra 2017/19/0229, mwN). Sie kann daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darlegen.

12 Insoweit die Revision behauptet, die Beurteilung des Vorliegens einer möglichen und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul durch das BVwG sei mangelhaft, übersieht sie, dass sich die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt. Das BVwG hat die Beschwerde vielmehr deshalb abgewiesen, weil der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe und weil seine Rückkehr nach Afghanistan bzw. nach Kabul, wo der Revisionswerber geboren und aufgewachsen sei, keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention bedeuten würde.

13 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018