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Ra 2018/19/0089 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190089.L00 KI-generiert

Ra 2018/19/0089 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Ra 2018/19/0089 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Schlagwörter

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Entschädigung für Fluglärm Luftfahrtrecht Fluchtgefahr Flugzeugentführung Verfahren am Flughafen Flughafenbetreiberin

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Entscheidung hänge von einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob Staatsangehörigen von Bangladesch, die der sozialen Gruppe der Frauen, die der buddhistischen Minderheit und den indigenen Völkern der Jumma angehören, Asyl zu gewähren sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dazu auch nicht ausreichend Feststellungen getroffen, sodass auch Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.

Weiters entspreche die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht den Kriterien zur Prüfung von Asyl und subsidiärem Schutz, weil die von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen zu ihrer Herkunft keiner ausreichenden Beweiswürdigung unterzogen und keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden seien. Insofern liege auch ein Verfahrensmangel vor. Andernfalls wäre das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die Revisionswerberin als weibliche Angehörige der Minderheitenreligion der Buddhisten und als Nachkomme der Volksgruppe der Jumma einer asylrelevanten Verfolgung unterliege und ihr Asyl zu gewähren sei.

3 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

4 Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte zum Ergebnis gelangt, dass eine allgemeine Verfolgungsgefahr der Revisionswerberin auf Grund ihres buddhistischen Glaubens und ihres Geschlechts zu verneinen sei. Dem vermag die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal nicht aufgezeigt wird, welche ergänzenden Feststellungen konkret hätten getroffen werden sollen.

5 Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0323, mwN). Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass die gegenständliche einzelfallbezogene Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. April 2018