Immigration: Mandatory oral hearing in return order proceedings under Article 8 ECHR and integration assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision, thereby upholding the decision of the Federal Administrative Court (BVwG) which had rejected the applicants' appeals. The dispute concerned Chechen nationals who were subject to repeated rejections of their applications for international protection (as decided matters) and subsequent return orders issued by the Federal Office for Immigration and Asylum (BFA); the applicants argued that the BVwG had erred by failing to hold an oral hearing despite their request, claiming that a personal assessment was necessary to evaluate their integration and the application of Article 8 ECHR. The VwGH held that no legal question of fundamental significance existed because existing case law establishes that an oral hearing is not mandatory in clear cases where public interests in orderly foreign policy outweigh private interests and where the factual record is already sufficiently clarified from the written submissions; consequently, the BVwG’s interest balancing and procedural decision were deemed tenable, leaving the BFA's rejection of protection and the return orders in force.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 21 Abs. 7 iVm. Abs. 6a BFAVG: An oral hearing is not an absolute requirement in deportation proceedings; the administrative court may dispense with it if a personal impression is deemed unnecessary given the clear predominance of public interests over private interests.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural provision cited to justify the dismissal of the revision without further proceedings due to the lack of fundamental legal questions.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Die erst und zweitrevisionswerbenden Parteien sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt bis fünftrevisionswerbenden Parteien.
2Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 21. Februar 2017 wurden die bereits zweiten Folgeanträge der erst bis viertrevisionswerbenden Parteien und der erste Folgeantrag der Fünftrevisionswerberin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zulassungsverfahren (§ 21 Abs. 7 iVm. Abs. 6a BFAVG) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich einen persönlichen Eindruck von den revisionswerbenden Parteien in Hinblick auf die Würdigung ihrer fortgeschrittenen Integration verschaffen müssen. Zudem bedürfe es der Klärung, ob diese Rechtsprechung auch auf jene Sachverhaltskonstellationen zu übertragen sei, in denen zwar ein Folgeantrag formell zurückgewiesen, die Entscheidung jedoch mit einer meritorischen Rückkehrentscheidung verbunden werde.
6Dem ist zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich mit den Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zulassungsverfahren wozu auch Verfahren über Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zählen auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220 bis 0224, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
Demnach hat auf Grund der in § 21 Abs. 6a BFAVG enthaltenen Wendung „Unbeschadet des Abs. 7“ eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFAVG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr (vgl. nochmals VwGH Ra 2016/19/0072).
7Den revisionswerbenden Parteien ist zwar zuzustimmen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 8.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0424, mwN).
8Wie die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommene und insofern nicht revisible Interessenabwägung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) zeigt, war diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben.
9Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFAVG sowohl das Vorbringen der revisionswerbenden Partei hinsichtlich ihres Privatlebens auch in Hinblick auf die in der Revision genannten Kriterien der Aufenthaltsdauer, Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration , als auch ihre in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen berücksichtigt. Es gelangte zum Ergebnis, dass bereits das BFA zu Recht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen sei, weshalb die in den Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen nicht ungerechtfertigt in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat und Familienleben eingriffen. Die Interessenabwägung erweist sich vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsprechung als vertretbar und somit nicht revisibel.
10Das Bundesverwaltungsgericht hielt es nicht für geboten, den maßgeblichen Sachverhalt mit den revisionswerbenden Parteien zu erörtern, weil diese mit ihrem Beschwerdevorbringen die verwaltungsbehördlichen Ermittlungen nicht substantiiert bestritten haben und sich das BFA ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien auseinandergesetzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt angesehen, weshalb bereits die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFAVG für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorlagen. Schon deshalb die Frage der Ermessensausübung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG stellte sich somit nicht mehr ist dem Bundesverwaltungsgericht kein Abweichen von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht in Zulassungsverfahren vorzuwerfen.
11In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. April 2018