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Ra 2018/19/0066 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190066.L00 KI-generiert

Repeated asylum application: legal relevance of claimed factual changes regarding militia threats to overcome res judicata

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's extraordinary revision, thereby upholding the lower court's decision that affirmed the Federal Office for Immigration and Asylum's (BFA) rejection of her application for international protection and its issuance of a return decision. The case involved a second application for asylum by a Russian national, who initially claimed threats to force her into a deceased husband’s militia and subsequently alleged threats against a relative to achieve the same end; the BFA had rejected the second application as res judicata under § 68(1) AVG, arguing no relevant change of facts existed. The VwGH held that the revision was inadmissible because the applicant failed to demonstrate a fundamental legal question, as the Federal Administrative Court had properly applied established doctrine requiring a "credible core" of changed circumstances to justify a new substantive decision on a repeated asylum application.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, particularly when the alleged change of facts lacks a credible core relevant to the legal assessment.

Schlagwörter

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extraordinary appeal fundamental legal question changed facts credible core repeated asylum application inadmissible appeal procedural dismissal Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Provision used to declare the revision inadmissible and dismiss it without further proceedings in a non-public session because the requirements for an extraordinary revision were not met.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 68 Abs. 1 AVG
5 Das BFA wies den Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation zulässig sei.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 25.2.2016, Ra 2015/19/0267
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl zB VwGH 25.2.2016, Ra 2015/19/0267, mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Provision used to declare the revision inadmissible and dismiss it without further proceedings in a non-public session because the requirements for an extraordinary revision were not met.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung brachte sie vor, Kameraden der Miliz ihres verstorbenen Ehemannes hätten von ihr verlangt, dass sie sich der Miliz anschließen und sie ihren Mann rächen solle. Die Angehörigen der Miliz würden ihr bei diesem Plan auch behilflich sein.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom 29. Juli 2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem rechtskräftig gewordenen Erkenntnis vom 22. April 2016 ab.

4 Am 29. September 2016 stellte die Revisionswerberin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte zur Begründung vor, ihr Onkel sei von der Miliz des verstorbenen Ehemannes mit dem Ziel, dass sich die Revisionswerberin dieser Miliz anschließe, bedroht worden.

5 Das BFA wies den Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Folgeantrages falsch beurteilt. Es liege nämlich ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor.

9 Mit diesen Ausführungen wird nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, zumal nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl zB VwGH 25.2.2016, Ra 2015/19/0267, mwN). Eine solche Sachverhaltsänderung wurde hier vom Bundesverwaltungsgericht in vertretbare Weise verneint.

10 Die Revision war somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. April 2018