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Ra 2018/19/0059 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190059.L00 KI-generiert

VwGH allows extraordinary revision against asylum rejection, granting stay pending review due to lack of public interest.

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria granted the extraordinary revision against the Federal Office for Aliens and Refugees' rejection of international protection applications. The applicants argued their appeals were dismissed without sufficient consideration, while the Federal Office remained silent on the stay of execution request. The court ruled in favor of the applicants because no overriding public interests opposed granting the temporary suspension of the deportation orders.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 10 Abs. 1 VwGG: The extraordinary revision is admissible when the lower court's decision is flawed, and a stay of execution is granted unless compelling public interests oppose it.

Schlagwörter

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extraordinary revision asylum rejection stay of execution public interest deportation order Federal Office for Aliens administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
§ 10 Abs. 1 VwGG

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13. Juni 2017, mit dem ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, als unbegründet ab.

2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

4Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 6. März 2018