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Fr 2018/19/0023 ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018190023.F00 KI-generiert

VwGH dismisses time-limit request as moot when applicant withdraws appeal, ending proceedings without costs.

Geschäftsnummer Fr 2018/19/0023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria declared the time-limit request moot and terminated the proceedings due to the applicant's withdrawal of their appeal. The applicant had previously complained about the rejection of asylum status, but voluntarily withdrew this complaint during a hearing, thereby eliminating the legal interest required for the time-limit request. Consequently, the court applied the relevant procedural rules to dismiss the request and refused any cost allocation.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 38 Abs. 4 VwGG: If an applicant withdraws their appeal, rendering the time-limit request moot, the proceedings must be terminated by decision without cost allocation.

Schlagwörter

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time-limit request withdrawal of appeal mootness procedural termination cost allocation asylum proceedings legal interest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden.
§ 38 Abs. 4 VwGG
5 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs.
§ 58 Abs. 2 VwGG
§ 58 Abs. 1 VwGG
Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 2.8.2018, Fr 2018/19/0020
VwGH 2.8.2018, Fr 2018/19/0020).

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Mit Bescheid vom 10. März 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 29. Juli 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

2 Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Antragsteller in der Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3 Auf Grund des gegenständlichen Fristsetzungsantrages trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. Juli 2018 dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

4 In der am 4. September 2018 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog der Antragsteller die Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündeter Entscheidung ein und legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls vor.

5 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.

6 Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus. Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Antragsteller zudem, sich in der gegenständlichen Fristsetzungssache nicht mehr beschwert zu erachten.

7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.

8 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 2.8.2018, Fr 2018/19/0020).

Wien, am 16. Oktober 2018