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Fr 2018/19/0020 ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018190020.F00 KI-generiert

Fr 2018/19/0020 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Fr 2018/19/0020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. 1 Mit Bescheid vom 17. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 28. Mai 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG, § 33 Abs. 1 VwGG, § 58 Abs. 2 VwGG, § 58 Abs. 1 VwGG; Fr 2018/19/0020 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 5 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.

Schlagwörter

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§ 38 Abs. 4 VwGG § 33 Abs. 1 VwGG § 58 Abs. 2 VwGG § 58 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 VwGG
5 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs.
§ 33 Abs. 1 VwGG
4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden.
§ 58 Abs. 2 VwGG
§ 58 Abs. 1 VwGG
Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl.

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Mit Bescheid vom 17. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 28. Mai 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

2 Gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhob die Antragstellerin in der Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3 Auf Grund des gegenständlichen Fristsetzungsantrages trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Mai 2018 dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

4 In der am 4. Juli 2018 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog die Antragstellerin die Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündetem Beschluss ein und legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls vor.

5 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.

6 Die Antragstellerin hat durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus. Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte die Antragstellerin zudem, sich in der gegenständlichen Fristsetzungssache nicht mehr beschwert zu erachten.

7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.

8 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. zB VwGH 25.6.2018, Fr 2017/08/0038, mwN).

Wien, am 2. August 2018