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Ra 2018/19/0011 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190011.L00 KI-generiert

VwGH dismisses Syrian asylum visa appeal as EU ruling clarifies § 35 requirements and no fundamental legal question exists.

Geschäftsnummer Ra 2018/19/0011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against a Syrian national's visa application denial based on the age of their child beneficiary. The lower court rejected the appeal because the child had reached majority status, rendering the visa conditions under § 35 of the Asylum Act 2005 inapplicable. The VwGH upheld this decision, noting that the European Court of Justice's recent ruling clarified existing law and thus no fundamental legal question required re-examination.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 35 AsylG 2005: A revision lacks fundamental significance if the European Court of Justice has already clarified the relevant legal provisions, thereby precluding a new interpretation of the statutory requirements for entry titles based on family members' status.

Schlagwörter

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Administrative Court of Justice Asylum Act 2005 Entry Title Requirements Family Member Status Revision Admissibility European Court of Justice Fundamental Legal Question Asylgesuch einer syrischen Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG
11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
§ 35 AsylG 2005
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht und den revisionswerbenden Parteien in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Urteils des EuGH vom 12.
§ 35 AsylG
Februar 2017 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 19.10.2017, Ra 2016/18/0280-0287
etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/18/0280-0287, mwN).
VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die revisionswerbenden Parteien sind syrische Staatsangehörige und stellten am 1. Februar 2017 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson nannten sie ihren am 30. März 1999 geborenen Sohn, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Dezember 2016 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

2 Mit Bescheiden vom 31. Mai 2017 wies die Botschaft diese Anträge ab, weil die Bezugsperson der revisionswerbenden Parteien zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig war.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der Botschaft - mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2017 ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/18/0280-0287, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht und den revisionswerbenden Parteien in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Urteils des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, neuerlich auseinandergesetzt und des Näheren dargelegt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte. Im Übrigen besteht auch keinesfalls eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Aussetzung von Verfahren im Hinblick auf die Anhängigkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Vorabentscheidungsersuchens.

9 Vor dem Hintergrund der dortigen Entscheidungsgründe, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist nicht zu sehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht, das davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 für die Erteilung von Visa an die revisionswerbenden Parteien seien infolge der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegeben, ein Rechtsirrtum vorzuwerfen wäre.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Juni 2018