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Ra 2018/18/0464 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180464.L00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal as inadmissible for lacking fundamental legal question significance under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2018/18/0464
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary appeal as inadmissible because it failed to identify a legal question of fundamental importance. The applicant argued that the lower court ignored safety reports regarding Iraq, violating fair trial principles under Article 6 ECHR. The court rejected this, noting the lower court relied on current reports after a hearing and that asylum proceedings fall under Article 47 GRC, not Article 6 ECHR.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 6 EMRK; Art. 47 GRC: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not raise a legal question of fundamental importance, and asylum proceedings are governed by the right to effective judicial review rather than the right to a fair trial.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal question asylum proceedings Article 6 ECHR application Administrative Court of Justice Asylgesuch aus dem Irak Wegweisung nach Nordirak Wegweisung im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 6 EMRK
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, es liege im Hinblick auf die gemäß Art. 6 EMRK garantierten Grundsätze eines fairen Verfahrens ein dem Revisionswerber zum Nachteil gereichender Verfahrensmangel vor.
Art. 47 GRC
6 EMRK, wohl aber in jenen von Art. 47 GRC fallen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 5.6.2018, Ra 2018/18/0301
welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 5.6.2018, Ra 2018/18/0301, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 29. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in der Sache - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak für zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, es liege im Hinblick auf die gemäß Art. 6 EMRK garantierten Grundsätze eines fairen Verfahrens ein dem Revisionswerber zum Nachteil gereichender Verfahrensmangel vor. Es existierten diverse offizielle Berichte zur Sicherheitslage im Irak, aus denen hervorgehe, dass das Leben des Revisionswerbers im Fall seiner Rückkehr in den Irak bedroht wäre. Der Revisionswerber sei im Jahr 2013 aus seinem Herkunftsstaat geflohen, weil die Lage schon damals unerträglich gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine Tatsachengrundlage, welche der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen gewesen wäre. Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sei nur auf der Grundlage von (die Sicherheitslage betreffenden) Tatsachenberichten möglich.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 5.6.2018, Ra 2018/18/0301, mwN).

7 Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung schon insofern nicht, als diese nicht darlegt, welche konkrete Rechtsfrage im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Soweit die Revision im Übrigen die unsubstantiierte Behauptung aufstellt, das angefochtene Erkenntnis beruhe auf unzureichenden Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak, genügt es festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Berichte Länderfeststellungen getroffen hat. Welche konkreten Berichte das Gericht dabei nicht berücksichtigt oder unzutreffend gewürdigt hätte, lässt die Revision nicht erkennen.

8 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, nicht, wie die Revision vermeint, in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, wohl aber in jenen von Art. 47 GRC fallen. Dass das angefochtene Erkenntnis unter dem letztgenannten Gesichtspunkt mangelhaft geblieben wäre, legt die Revision nicht dar.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2018