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Ra 2018/18/0436 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180436.L00 KI-generiert

Admissibility of extraordinary revision in asylum case: lack of fundamental legal significance regarding EU law review and Art. 8 ECHR balancing

Geschäftsnummer Ra 2018/18/0436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision, upholding the lower administrative court's decision to reject the applicant's claim for international protection and declaring his removal to Afghanistan lawful. The dispute concerned an Afghan national’s application for international protection, which was denied in a contested procedure with no residence title granted under § 57 Asylum Law 2005, and the revision was subsequently referred by the Constitutional Court after its complaint was rejected. The VwGH held that the revision failed to demonstrate a legal question of fundamental significance under Art. 133 Abs. 4 B-VG, specifically failing to argue that EU law mandates a further substantive review by the supreme court beyond the administrative court’s hearing; furthermore, the court found that the administrative court’s balancing of interests under Art. 8 ECHR was procedurally correct and not subject to revision according to established jurisprudence, while the revisionist’s claims regarding integration and public interest in labor immigration did not effectively challenge the lower court's factual findings.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 8 EMRK: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not raise a question of fundamental legal importance, even when fundamental rights are alleged.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal importance asylum rejection review fundamental rights violation integration merits appeal Asyl für afghanische Staatsangehörige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Ausweisungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs.
§ 28 Abs. 3 VwGG
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Art. 8 EMRK
Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Ablehnungsbeschluss dargestellt, dass er die Güterabwägung nach Art. 8 EMRK nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft habe.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 9.5.2018, Ra 2018/18/0212
etwa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/18/0212, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und beantragte am 15. November 2015 internationalen Schutz.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1319/2018-8, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, die behauptete Verletzung von Grundrechten sei immer als zwingender Grund für die Zulassung der Revision anzusehen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Ablehnungsbeschluss dargestellt, dass er die Güterabwägung nach Art. 8 EMRK nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft habe. Ausgehend davon sei der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlichen Prüfung des Falles verpflichtet. Anderenfalls entstünde eine für die Anwendung des Unionsrechts unerträgliche Lücke, indem nämlich der eine Gerichtshof nur einen Teilaspekt des Unionsrechts zu prüfen hätte, während für den Rest des Prüfungsauftrags keine verbindliche Prüfungszuständigkeit bestünde. Als weiteren Zulassungsgrund macht die Revision geltend, dass zwar ein dringendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bestehe. Nur wenn das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers bewusst "gelogen" gewesen wäre, wäre ein Verstoß seinerseits gegen ein geordnetes Asylwesen anzunehmen. Deshalb komme der fundierten Aufklärung dieser Frage entscheidende Bedeutung für das Verfahren zu. Daneben sei als weiterer entscheidender Gesichtspunkt zu beachten, dass die Republik Österreich ein öffentliches Interesse an der Zuwanderung von "hungrigen" arbeitswilligen Zuwanderern habe; eine Kategorie von Fremden, in die auch der Revisionswerber einzuordnen sei. Er verfüge zwar nur über eine bescheidene Schulbildung, habe aber seine Deutschkenntnisse erstaunlich verbessert und auf Gesprächsniveau gebracht. Er betreibe intensiv Sport, betätige sich musisch und in kommunalen und privaten Hilfsprojekten und habe auch eine Arbeitszusage.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

9 Der Revision gelingt es nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der soeben dargestellten rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen. Insbesondere wird nicht einmal konkret dargelegt, welche unionsrechtlichen Vorschriften es gebieten sollten, in einem Fall wie dem vorliegenden nach Prüfung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (einschließlich Durchführung einer mündlichen Verhandlung) eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Höchstgericht vorzunehmen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

10 Das BVwG hat seine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise vorgenommen, sodass diese Entscheidung - entgegen der Rechtsansicht der Revision - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/18/0212, mwN). Im Übrigen ist lediglich anzumerken, dass sich die Revision mit ihrem Vorbringen zur fortgeschrittenen Integration des Revisionswerbers in Österreich von den anderslautenden Feststellungen des BVwG entfernt, ohne deren Unrichtigkeit nachvollziehbar darzulegen.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2018