Admissibility of extraordinary appeal on asylum deportation: prohibition of new medical claims in review proceedings and failure to establish divergence from case law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary appeal, ruling that the lower administrative court's decision remained in force. The case involved an Afghan national challenging the dismissal of his application for international protection, the denial of a residence permit, and the issuance of a return decision allowing deportation to Afghanistan. The appellant argued that the decision was erroneous due to a failure to fully assess his medical condition, specifically claiming that a history of lung tuberculosis, combined with depression, would render medical care in Afghanistan inadequate, constituting inhuman treatment and deviating from established case law. The court held that the appeal was inadmissible under Article 133(4) of the Federal Constitutional Act because it failed to raise a legal question of fundamental significance; the claim of active tuberculosis was barred by the prohibition of new arguments on appeal (§ 41 VwGG), as the record showed the applicant had previously stated his condition was resolved and had only cited depression during the administrative hearing, which was duly considered by the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 41 VwGG: The Administrative Court of Appeal is not bound by the lower court's findings on facts but must assess the admissibility of extraordinary appeals based on the legal situation at the time of the lower court's decision, excluding new facts introduced at the appellate stage.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 11. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - in der Sache - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, es ergebe sich aus dem Verfahrensakt, dass der Revisionswerber an einer Depression und einer Lungentuberkulose leide. Die Lungentuberkulose müsse ärztlich behandelt werden, jedoch wäre durch die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan die medizinische Versorgung erheblich eingeschränkt beziehungsweise erschwert. Durch die Rückkehrentscheidung würde der Revisionswerber in Bezug auf seine medizinische Versorgung einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Das BVwG habe den Sachverhalt nicht abschließend festgestellt und sich mit der Frage, ob für den Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die für ihn lebensnotwendige medizinische Versorgung gewährleistet sei, nicht auseinander gesetzt. Das Erkenntnis des BVwG weiche daher von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die Revision zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat. Daraus wird in ständiger Rechtsprechung auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können (vgl. etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0258 - 0259, mwN).
7 Auf dieser Grundlage gelingt es der Revision nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der soeben dargestellten rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen. Dem Vorbringen in der Revision betreffend die Lungentuberkulose des Revisionswerbers steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigende Neuerungsverbot nach § 41 VwGG entgegen. Insoweit in den Revisionsgründen darauf verwiesen wird, dass der Revisionswerber bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht hätte, dass er unter Tuberkulose leide, ist anzumerken, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich ergibt, dass er TBC gehabt hätte, nun aber "alles wieder gut sei". Dem Revisionswerber wurde im Zuge der vom BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben, zu seinem gesundheitlichen Zustand Stellung zu nehmen. Hiezu befragt gab der Revisionswerber lediglich an, dass er unter Depressionen leide. Eine Lungentuberkulose erwähnte er jedoch nicht. Die Depressionen des Revisionswerbers wurden im Erkenntnis entsprechend festgestellt und gewürdigt, weshalb dahingehend auch kein Verfahrensmangel vorliegt. Durch die Revision wird somit nicht dargetan, inwiefern das BVwG den Sachverhalt nicht abschließend festgestellt hätte.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2018